Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.566 Anfragen

Fahrradfahrer ohne Helm - kein automatisches Mitverschulden bei Radunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Fehlen eines Fahrradhelms begründet kein anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten, da sich in der Bevölkerung kein allgemeines Bewusstsein für die Notwendigkeit eines solchen Eigenschutzes gebildet hat. Auch der pauschale Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit reicht ohne belastbare tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht aus, um eine Anspruchskürzung zu rechtfertigen.

Worum geht es bei der Frage des Mitverschuldens?

Wird ein Geschädigter bei einem Unfall verletzt, kann sich ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd auswirken, wenn er Maßnahmen der Eigensicherung unterlassen hat, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung von einem verständigen Menschen zu erwarten gewesen wären.

Vorliegend betraf dies einen Fahrradfahrer, der bei einer Kollision mit dem Hund eines Dritten zu Fall kam und sich schwere Kopfverletzungen zuzog, ohne zum Unfallzeitpunkt einen Schutzhelm getragen zu haben. Der Schädiger machte geltend, hierin liege ein mitverschuldensbegründendes Verhalten.

Begründet das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden?

Ein Mitverschulden wegen unterlassenen Helmtragens setzt voraus, dass sich in der Bevölkerung eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit eines entsprechenden Eigenschutzes gebildet hat. Eine derartige Überzeugung lässt sich nicht bereits aus dem Fehlen einer gesetzlichen Helmpflicht ableiten, da sich ein entsprechendes Verkehrsbewusstsein grundsätzlich auch unabhängig von einer gesetzlichen Regelung hätte entwickeln können. Allerdings spricht der Umstand, dass eine Helmpflicht de lege ferenda nicht einmal nachhaltig diskutiert wird, als Indiz gegen das Bestehen eines solchen allgemeinen Verkehrsbewusstseins.

Eine zunehmende Verbreitung des Helmtragens bei erwachsenen Radfahrern reicht für sich genommen nicht aus, um auf ein allgemeines Schutzbewusstsein im rechtlich relevanten Sinne zu schließen. Hierfür bedarf es vielmehr belastbarer Erkenntnisquellen wie Umfrageergebnisse, Statistiken oder amtliche beziehungsweise nichtamtliche Erhebungen zur tatsächlichen Verkehrsanerkennung eines solchen Schutzverhaltens. Fehlt es an derartigen Erkenntnismöglichkeiten, ist das Gericht auch nicht von Amts wegen gehalten, solchen Erhebungen nachzugehen.

Welche Anforderungen bestehen an den Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit?

Auch der Vorwurf, der Geschädigte sei durch zu schnelles Fahren seiner Eigensicherungspflicht nicht nachgekommen, kann ein Mitverschulden nur dann begründen, wenn hierfür belastbare tatsächliche Anknüpfungspunkte vorliegen. Es bedarf zum einen der nachprüfbaren Darlegung einer konkreten Gefahrensituation, die eine reduzierte Geschwindigkeit geboten hätte, und zum anderen aussagekräftiger Indizien für eine tatsächlich überhöhte Geschwindigkeit.

Einzelne, isoliert betrachtete Spurenelemente - etwa die Entfernung eines Blutflecks vom vermuteten Kollisionsort - genügen hierfür nicht, wenn die Endlage des Geschädigten nach dem Unfall nicht dokumentiert ist und der Blutfleck deshalb auch auf andere Ursachen, etwa im Rahmen der Unfallversorgung, zurückgeführt werden kann. Eine aus einer solchen Entfernung abgeleitete Geschwindigkeitsschätzung bewegt sich im Bereich bloßer Spekulation, insbesondere wenn alternative Geschehensabläufe - etwa ein Straucheln nach dem Anstoß mit anschließendem Sturz erst nach weiteren Metern - ebenso plausibel erscheinen. Fehlt es an tragfähigen Sachanknüpfungspunkten, ist die Frage der Geschwindigkeit auch einer Aufklärung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich.

Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus?

Lässt sich weder ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zur Notwendigkeit des Helmtragens noch eine belastbare Tatsachengrundlage für eine überhöhte Geschwindigkeit feststellen, verbleibt es bei der vollen Haftung des Schädigers. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB scheidet in einem solchen Fall aus.


OLG Hamm, 26.09.2000 - Az: 27 U 93/00

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0926.27U93.00.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant