Hat eine radfahrende Mutter es zugelassen, dass ihr fünf Jahre alter Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wurde, so ist dies nicht grob fahrlässig.
Kommt es zu einem Fahrradunfall, so trifft die Kindesmutter kein (Mit-)Verschulden am Unfall, weil kein Helm getragen wurde. Denn es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.
Da aus diesem Grunde im vorliegenden Fall den andere Fahrradfahrer das Alleinverschulden traf, waren die geltend gemachten Schäden von ihm zu ersetzen.
Kommt es zu einem Fahrradunfall, so trifft die Kindesmutter kein (Mit-)Verschulden am Unfall, weil kein Helm getragen wurde. Denn es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.
Da aus diesem Grunde im vorliegenden Fall den andere Fahrradfahrer das Alleinverschulden traf, waren die geltend gemachten Schäden von ihm zu ersetzen.
LG Hannover, 07.08.2007 - Az: 14 O 435/06
Nachfolgend: OLG Celle, 11.06.2008 - Az: 14 U 179/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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