Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die beanspruchten Kosten für die Desinfektion im Rahmen der beauftragten Reparatur dürften einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der erforderliche Reparaturaufwand richtet sich dabei danach, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewandt werden muss. Mehraufwendungen, die seinem Einfluss (aber auch dem des Schädigers) entzogen sind, soll der Geschädigte dabei nicht zu tragen haben.
Ist demnach die Durchführung von Hygienemaßnahmen aufgrund der Coronapandemie für die Reparaturwerkstatt integraler Bestandteil der Durchführung der Reparatur, sind die dafür anfallenden Kosten vom Schädiger zu tragen.
Selbst wenn man annähme, dass die Kosten nicht dem sogenannten Werkstattrisiko unterfielen, und ein möglicherweise überhöhter Betrag im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zu überprüfen wäre, dürfte es an zureichenden Anknüpfungstatsachen fehlen, die den Betrag als offenkundig überhöht oder völlig unüblich erscheinen ließen.
Der in Rechnung gestellte Betrag entspricht vorliegend der Empfehlung der Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL) und erscheint grundsätzlich plausibel. Hinreichende Anhaltspunkte, die den abgerechneten Betrag als offenkundig überhöht erscheinen ließen, hat die Beklagte nicht dargetan.