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Unfalltod eines Reisenden auf dem Schiff berechtigt zur Minderung des Reisepreises

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Minderung ergibt sich aus dem als Reisemangel anzusehenden verkehrsunsicheren Zustand des Schiffes, der am Abend des 21. Juli 2000 zu dem tödlichen Unfall des 14-jährigen Sohnes der mitreisenden Familie führte.

Die Kammer ist nach dem Informationsstand, wie er sich aus den Akten ergibt, davon überzeugt, dass der tödliche Unfall auf einen Stromschlag zurückzuführen ist, der beim Anfassen eines stromführenden Halteseils ausgelöst wurde.

Dafür spricht, dass der Junge zusammenbrach, nachdem er das Halteseil mit der rechten Hand angefasst hatte, dass er danach Schürfwunden an der rechten Hand aufwies, die einer durch elektrischen Strom verursachten Verletzung entsprachen, dass sich aus der erfolgten Autopsie keinerlei Hinweise auf eine andere Todesursache feststellen ließen und dass auch bei einer am nächsten Tag erfolgten Untersuchung Stromspannung an diesem Halteseil festgestellt wurde, die zum Aufleuchten einer Glühbirne führte.

Infolge dieses tragischen Vorfalls, bedingt durch den verkehrsunsicheren Zustand des Schiffes, war die Reise der Kläger für die Folgezeit wesentlich beeinträchtigt.

Der nächste Tag, der 22. Juli, an dem man unter dem Eindruck des Unfalls stand und der 23. Juli 2000, an dem man nochmals gemeinsam auf das Schiff bestellt wurde, dürfte keinerlei Erholungswert gehabt haben. Etwas abgeschwächt wird das auch für den 24. und den 25. Juli gelten müssen, während der 26. Juli 2000 wiederum gänzlich verdorben war, weil die Kläger diesen Tag bei der Polizei verbringen mussten.

Die Kammer bewertet die Minderung für diese fünf Tage in der Weise, dass die Tage des 22., 23. und 26. Juli 2000 jeweils zu 100 % zu mindern sind, während sich für den 24. und den 25. Juli 2000 eine Herabsetzung des Reisepreises um je 50 % ergibt.


LG Hannover, 09.04.2002 - Az: 18 S 704/01 (45)

ECLI:DE:LGHANNO:2002:0409.18S704.01.45.0A

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