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Reiserücktrittsversicherung: Covid-19-Erkrankung ist nicht immer eine schwere Erkrankung!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Begriff der „schweren“ Erkrankung ist nicht im Sinne einer - sei es abschließenden, sei es offenen - Auflistung außerhalb der Versicherungsbedingungen nach einem objektivierten Maßstab zu verstehen, sondern nach Maßgabe des konkreten Gesundheitszustandes der jeweiligen versicherten Person.

Keine Frage: Auch eine Covid-19-Erkrankung kann einen schweren Verlauf nehmen, der sie zu einer bedingungsgemäßen „schweren“ Erkrankung werden ließe.

In Ermangelung eines generalisierten Maßstabes muss sich das aber für die konkrete Infizierung entsprechend ergeben, beispielsweise durch ärztliche Bescheinigungen. Andernfalls besteht keine Einstandspflicht der Reiserücktrittsversicherung.

Die nachfolgenden Abreden in den AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittversicherung) halten einer Inhaltskontrolle stand

„3.1 In welchen Fällen leisten wir?

Ein versichertes Ereignis liegt vor bei: (...)

3.1.3 Unerwartet schwere Erkrankung

Beachten Sie zu den unerwartet schweren Erkrankungen bitte unsere Erläuterungen im Teil D.

4. Welche Kosten erstatten wir?

4.1. Stornokosten bei Reiserücktritt

Wenn Sie Ihre Reise aus einem der in Teil B Ziffer 3.1 genannten Gründen nicht antreten können, leisten wir. Wir leisten die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. (...)

Teil D -Erläuterungen (...)

1. Was verstehen wir unter einer „unerwarteten“ Erkrankung?

Nach Abschluss der Versicherung und nach Buchung der Reise gilt jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung als unerwartet. (...)

2. Was verstehen wir unter einer „schweren“ Erkrankung?

Eine Erkrankung definieren wir als schwer, wenn:

Der behandelnde Arzt attestiert, dass Sie reiseuntauglich sind.

Sie aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die Hauptleistung der Reise nicht in Anspruch nehmen können. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung muss von einem Arzt attestiert sein.

Durch die Erkrankung einer Risikoperson, wegen der die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Diese Erkrankung muss von einem Arzt attestiert sein.

3. Beispiele für eine ,unerwartet schwere Erkrankung' in der Reiserücktrittsversicherung:

- Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt.“

Soweit der Versicherungsnehmer der Reiserücktrittsversicherung anlastet, sie habe ihm nicht darauf hingewiesen, dass eine Covid-19-Infektion (die sich nicht als bedingungsgemäße schwere Erkrankung darstellt) keine Entschädigungsansprüche zu begründen vermag, steht kein vertraglicher Leistungsanspruch, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG in Rede, der freilich nicht gegeben ist, denn der Versicherer ist außerhalb von Vertragsverhandlungen nicht gehalten wegen tatsächlicher Änderungen, welche unversicherte Risiken begründen könnten, von sich aus an den Versicherungsnehmer heranzutreten und ihm eine Vertragserweiterung anzubieten bzw. ihm auf die Schutzlücke hinzuweisen.


LG Hannover, 20.03.2023 - Az: 2 O 6/23

ECLI:DE:LGHANNO:2023:0320.2O6.23.00

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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