In der
Reise- Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung muss der Versicherungsnehmer bei einem Abbruch der Reise wegen einer „unerwartet schweren Erkrankung“ eines Reiseteilnehmers nachweisen, dass bei diesem ein regelwidriger und behandlungsbedürftiger Zustand vorlag, der einen solchen Schweregrad erreichte, dass der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar war.
Dieser Nachweis ist bei einem Verlassen des Kreuzfahrtschiffes vor dem Ablegen wegen einer behaupteten Panikattacke des mitreisenden Kindes nicht geführt, wenn ein Schiffsarzt nicht herbeigerufen wurde, auch anschließend keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, dem Hausarzt erst nach behauptetem Abklingen Symptome einer solchen geschildert werden und auch die Vernehmung der Reisteilnehmer als Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine hinreichend sicheren Symptome für die Einordnung des Verhaltens des Kindes als Panikattacke ergeben.