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Wer zahlt die zusätzlichen Rückreisekosten bei Abbruch der Reise?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Versicherungsnehmer, der neben einer Reiserücktrittsversicherung eine Reiseabbruchversicherung abschließt, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass damit nicht nur die zusätzlichen Kosten einer vorzeitigen Beendigung der Reise ausgeglichen werden, sondern dass er auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erhält, weil die Reiseabbruchversicherung den Versicherungsnehmer gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen absichern soll, der ihm entsteht, wenn er die Reise aus einem der versicherten Gründe abbrechen muss.

Wird jedoch ein Kreditkartenkunde mit Abschluss eines Kreditkartenvertrags versicherte Person eines Versicherungsvertrags, der nicht ausdrücklich als Reiseabbruchversicherung bezeichnet ist, wird – anders als bei einer explizit bezeichneten Reiseabbruchversicherung – beim Versicherungsnehmer nicht das berechtigte Vertrauen begründet, dass er im Falle eines frühzeitigen Abbruchs der Reise auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erhalte. Denn es handelt sich gerade nicht explizit um eine Reiseabbruchversicherung, sondern vielmehr um ein Versicherungspaket, das Elemente einer Reiserücktritts- und -abbruchversicherung enthält.

Diese Unterscheidung zeigt, dass die sich als nutzlos herausstellenden Kosten nicht stets von sämtlichen Versicherungen, die Reiserisiken absichern, abgedeckt sein müssten. Eine entsprechende berechtigte Erwartungshaltung eines Versicherungsnehmers (oder einer versicherten Person) wird gerade nicht bei jeder Versicherung betreffend Reiserisiken hervorgerufen.

Die vorliegend verwendete Klausel sah das Gericht als wirksam und eindeutig an. Sie war aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers weder überraschend noch stellte sie eine unangemessene Benachteiligung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel bezog sich die diesbezügliche Versicherungsleistung allein auf zusätzliche Kosten:

„§ 7 Versicherungsumfang

1. Der Versicherer leistet Entschädigung:

a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten;

b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in den versicherten Arrangements enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr.“

Daher bestand im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises ab Abbruch der Reise, da nach den Versicherungsbedingungen lediglich die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten zu erstatten waren.


LG Düsseldorf, 28.04.2016 - Az: 9 S 25/15

ECLI:DE:LGD:2016:0428.9S25.15.00

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