Putztücher als Fußmatte - Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Auslegen eines handelsüblichen Putzlappens als Schmutzabstreifbehelf in Hausfluren und Treppenhäusern ist trotz der Üblichkeit und Erkennbarkeit dieser Handhabung ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht, weil von diesen Tüchern eine hohe Rutschgefahr ausgeht. Kommt es zum Sturz eines Besuchers wegen eines von einem Mieter ausgelegten Putztuches muss dieser Schadensersatz leisten - jedoch dann nicht, wenn der Besucher unaufmerksam war und von den Putztüchern wusste. Diese Umstände führen zu einem überwiegenden Mitverschulden.
OLG Koblenz, 25.02.1992 - Az: 3 U 1208/91
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