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Putztücher als Fußmatte - Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Auslegen eines handelsüblichen Putzlappens als Schmutzabstreifbehelf in Hausfluren und Treppenhäusern ist trotz der Üblichkeit und Erkennbarkeit dieser Handhabung ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, weil von diesen Tüchern eine hohe Rutschgefahr ausgeht. Kommt es zum Sturz eines Besuchers wegen eines von einem Mieter ausgelegten Putztuches, muss dieser Schadensersatz leisten – jedoch dann nicht, wenn der Besucher unaufmerksam war und von den Putztüchern wusste. Diese Umstände führen zu einem überwiegenden Mitverschulden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ebenso wie der Eigentümer, der durch Vermietung seines Hauses einen Verkehr darin eröffnet, Flur und Treppen in verkehrssicherem Zustand erhalten muss, hat auch der einzelne Mieter bei zusätzlich von ihm in diesem Bereich vorgenommenen Maßnahmen die Verkehrssicherheit zu wahren.

Ein trockener Putzlappen auf einem nach seiner natürlichen Beschaffenheit schon glatten Kunststeinboden erhöht das generell nie ganz auszuschließende, aber noch zu tolerierende Rutschrisiko auf glatten, aber baulich zugelassenen Böden deutlich. Eine normale Fußmatte, die gegenüber einem losen Aufnehmer aufgrund ihrer Festigkeit und ihres größeren Gewichts allemal eine bessere Liegefestigkeit hat, wäre im Zweifel als verkehrsgerecht zu akzeptieren gewesen.

Insoweit greift der Einwand nicht durch, im privaten Verkehr seien an die Verkehrssicherungspflicht nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie bei Räumen, in denen ein öffentlicher Verkehr eröffnet werde. Zwar müsste innerhalb einer Privatwohnung das Auflegen eines trockenen Aufnehmers als Fußmatten-Provisorium u. U. hingenommen werden.

Keinesfalls könnte dies aber gelten für die Anforderungen, die an die Sicherheit in Treppenhäusern von Mietshäusern zu stellen sind. Dort findet ein allgemeiner, wenn auch beschränkter Benutzer-/Besucherverkehr statt, wobei eine Zugangssteuerung nur bedingt möglich ist.

Im Streitfall hat die mit den örtlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten im Hause vertraute Klägerin den Unfall jedoch in entscheidendem Umfang selbst verursacht und verschuldet, sodass demgegenüber die im Auslegen eines losen trockenen Aufnehmers als Fußmatten-Provisorium liegende Pflichtverletzung ganz zurücktreten müsste (§ 254 BGB).


OLG Koblenz, 25.02.1992 - Az: 3 U 1208/91

ECLI:DE:OLGKOBL:1992:0225.3U1208.91.0A

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