Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, weil der Fahrer bei einem Wendemanöver seine doppelte Rückschaupflicht missachtet hatte. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem überholenden Fahrzeug, welches seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. In diesem Fall ist eine hälftige Schadensteilung geboten.
OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - Az: I-1 U 55/14
ECLI:DE:OLGD:2015:0224.I1U55.14.00
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