Nach Ansicht des Gerichts kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall bei unfallbedingtem Ausfall eines Wohnmobils nur insoweit bejaht werden, als dieses vom Geschädigten statt eines Pkw genutzt wird. Auf die ständige Verfügbarkeit sei der Geschädigte indes nicht angewiesen, wenn das Wohnmobil nur für Freizeit und Erholung genutzt wird.
Sofern überhaupt ein Anspruch besteht, so liegt die Höhe der Entschädigung entspr. der Tabelle von Sanden/Danner auf der untersten Preisklasse (27 Euro / Tag), da es sich bei einem Wohnmobil für den täglichen Gebrauch um ein unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug handelt.
Sofern überhaupt ein Anspruch besteht, so liegt die Höhe der Entschädigung entspr. der Tabelle von Sanden/Danner auf der untersten Preisklasse (27 Euro / Tag), da es sich bei einem Wohnmobil für den täglichen Gebrauch um ein unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug handelt.
OLG Celle - Az: 14 U 100/03
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