Schildert der Versicherungsnehmer einen Unfallhergang, der nach den Feststellungen eines Sachverständigen so nicht stattgefunden haben kann, hat er den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen. Die Kaskoversicherung ist dann nicht zur Leistung verpflichtet, selbst wenn ein Fahrzeugschaden tatsächlich vorliegt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger geschildert, nach einem Kontrollverlust über sein Fahrzeug mit einer Leitplanke kollidiert zu sein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte anhand einer Versuchsreihe fest, dass die dokumentierten Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug zwangsläufig mit erheblichen Beschädigungen der Leitplanke hätten einhergehen müssen. Solche Beschädigungen waren an der vom Kläger bezeichneten Unfallstelle jedoch unstreitig nicht vorhanden. Zudem schloss der Sachverständige aus, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in einem Schleudervorgang befunden haben konnte, da sich das tatsächliche Schadensbild - ein Anstoß im stumpfen Winkel von etwa 75° an der rechten Vorderfront - nur mit einer geradlinigen Annäherung an die Leitplanke auf den letzten Metern vor dem Zusammenstoß erklären ließ.
Nachweis des Versicherungsfalls bei der Kaskoversicherung
Nach den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Erforderlich ist der Nachweis eines Unfallereignisses im Sinne eines unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignisses. Der Versicherungsnehmer muss dabei nicht nur beweisen, dass überhaupt ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist, sondern auch, dass sich dieser Schaden durch das von ihm konkret geschilderte Unfallgeschehen ereignet hat.Was gilt, wenn die geschilderte Unfallversion technisch nicht möglich ist?
Wird ein Unfallhergang vorgetragen, der nach sachverständiger Prüfung mit dem tatsächlich vorgefundenen Schadensbild nicht in Einklang zu bringen ist, gilt der Nachweis des Versicherungsfalls als nicht erbracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn feststeht, dass bei dem geschilderten Geschehensablauf zwangsläufig weitere, tatsächlich aber nicht vorhandene Beschädigungen hätten entstehen müssen. Ebenso ist der Nachweis nicht geführt, wenn eine behauptete Fahrzeugbewegung nach den Gesetzen der Physik und Unfallrekonstruktion ausgeschlossen werden kann.Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger geschildert, nach einem Kontrollverlust über sein Fahrzeug mit einer Leitplanke kollidiert zu sein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte anhand einer Versuchsreihe fest, dass die dokumentierten Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug zwangsläufig mit erheblichen Beschädigungen der Leitplanke hätten einhergehen müssen. Solche Beschädigungen waren an der vom Kläger bezeichneten Unfallstelle jedoch unstreitig nicht vorhanden. Zudem schloss der Sachverständige aus, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in einem Schleudervorgang befunden haben konnte, da sich das tatsächliche Schadensbild - ein Anstoß im stumpfen Winkel von etwa 75° an der rechten Vorderfront - nur mit einer geradlinigen Annäherung an die Leitplanke auf den letzten Metern vor dem Zusammenstoß erklären ließ.
Bedeutung abweichender oder nachträglich modifizierter Schilderungen
Wird im Verlauf des Verfahrens eine vom ursprünglichen Vortrag abweichende Geschehensvariante angedeutet - hier: ein zunächst begonnener und dann abgebrochener Schleudervorgang mit anschließender Geradeausfahrt - ist auch diese Variante am Maßstab der objektiven Unfallspuren sowie der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Lässt sich auch diese Variante mit den Straßenverhältnissen nicht in Übereinstimmung bringen und wurde sie zudem zu keinem Zeitpunkt in dieser Form vorgetragen, kann sie den fehlenden Nachweis des ursprünglich geschilderten Unfallhergangs nicht ersetzen.Rechtsfolge: Keine Leistungspflicht des Versicherers
Gelingt dem Versicherungsnehmer der Nachweis des von ihm konkret geschilderten Unfallhergangs nicht, geht dies zu seinen Lasten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Fahrzeug möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt, an anderer Stelle oder unter anderen Bedingungen einen Unfallschaden erlitten hat. Gegenstand des Versicherungsverhältnisses und eines gerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich der in der Schadensanzeige und im Prozess konkret vorgetragene Unfall. Eine hypothetische Möglichkeit eines anderweitigen Schadenseintritts vermag den fehlenden Nachweis des behaupteten Ereignisses nicht zu heilen.
OLG Hamm, 02.10.2003 - Az: 20 U 228/03
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0121.20U228.03.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


