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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei Verfahrensverzögerungen unverhältnismäßig sein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn zwischen Einlegung der Beschwerde und Vorlage an das Beschwerdegericht eine erhebliche, vermeidbare Verfahrensverzögerung eintritt. Das Beschleunigungsgebot gilt in Ermittlungsverfahren mit vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung in besonderem Maße; eine Verzögerung von rund fünf Monaten zwischen Beschwerdeeingang und Vorlage stellt einen erheblichen Verstoß dar, der die Fortdauer der Maßnahme trotz fortbestehender materieller Verdachtslage unverhältnismäßig macht.

Wann führt eine Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Maßnahme?

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO stellt eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme dar, die den verfassungsrechtlichen Schranken der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots unterliegt (vgl. OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - Az: 2 Ws 15/05). Die mit dem Eingriff in die Rechte des Beschuldigten verbundene Belastung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stehen. Dieses Übermaßverbot begrenzt nicht nur die Anordnung und Vollziehung der Maßnahme, sondern auch deren Fortdauer.

Ergänzend verlangen das Rechtsstaatsgebot sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Werden durch Versäumnisse im Justizbereich erhebliche Verfahrensverzögerungen verursacht, wird das Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen (vgl. OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - Az: 2 Ws 15/05).

Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung, wenn dadurch eine so gravierende Verfahrensverzögerung eintritt, dass die Maßnahme keinen weiteren Bestand haben kann (vgl. OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - Az: 2 Ws 15/05). Auch eine besonders lange Verfahrensdauer kann bei groben Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot die Aufhebung der Maßnahme erfordern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 111a, Rn. 10; LG Leipzig, 23.09.2014 - Az: 1 Qs 329/14). Es widerspricht dem Rechtsstaatsgebot, einen Beschuldigten auf unabsehbare Zeit auf Grundlage vorläufiger Erkenntnisse ohne Fahrerlaubnis zu belassen (vgl. LG Stuttgart, 13.03.2013 - Az: 18 Qs 14/13).

Vorliegend lag zwischen dem Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht und der Vorlage an das Beschwerdegericht ein Zeitraum von fast fünf Monaten beziehungsweise rund 20 Wochen. Eine solche Verzögerung wurde als erheblicher und vermeidbarer Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gewertet, der die Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig macht - unabhängig davon, dass bislang auch noch keine weitere Verfügung zum Einspruch gegen den zugrundeliegenden Strafbefehl getroffen worden war, sodass mit einer kurzfristigen Endentscheidung ohnehin nicht zu rechnen war.

Welche Bedeutung hat die materielle Verdachtslage für die Endentscheidung?

Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Aufhebung der vorläufigen Maßnahme bleibt die Frage der endgültigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB hiervon zu unterscheiden. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB gilt der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn die Tat ein Vergehen nach § 315c oder § 316 StGB darstellt.

Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen, und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Für die Fahruntüchtigkeit gilt beim Führer eines Kraftfahrzeugs ein Grenzwert von 1,1 Promille (sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“, vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 316, Rn. 25).

Wie wirkt sich ein behaupteter Nachtrunk auf die Beweiswürdigung aus?

Behauptet ein Beschuldigter einen Nachtrunk, um die zum Unfallzeitpunkt bestehende Blutalkoholkonzentration in Zweifel zu ziehen, ist dieser Vortrag anhand der Aktenlage, insbesondere durch Zeugenaussagen, zeitliche Abläufe und gegebenenfalls Videoaufzeichnungen, auf Plausibilität zu überprüfen. Widersprechen sich zeitliche Angaben zum behaupteten Nachtrunk mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Wegzeiten oder mit eigenen Angaben des Beschuldigten gegenüber Dritten, kann der Nachtrunk insoweit als widerlegt gelten, als er über das durch die Aktenlage gedeckte Maß hinausgeht.

Verbleibt nach Abzug des glaubhaft gemachten Nachtrunks eine Blutalkoholkonzentration oberhalb des maßgeblichen Grenzwerts, ist von einer rückwirkend zu berechnenden, im Unfallzeitpunkt bestehenden Fahruntüchtigkeit auszugehen. Ergänzend kann eine Begleitstoffanalyse Aufschluss darüber geben, ob der behauptete Nachtrunk das festgestellte Begleitstoffspektrum erklären kann; ist dies nicht der Fall, spricht dies dafür, dass bereits vor dem behaupteten Nachtrunk eine erhebliche Alkoholisierung bestand.


LG Leipzig, 10.08.2018 - Az: 1 Qs 141/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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