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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei Verfahrensverzögerungen unverhältnismäßig sein

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist, wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisieren. Daraus folgt, dass die mit einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten einhergehende Belastung in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen muss.

Dieses Übermaßverbot setzt der Zulässigkeit eines Eingriffs nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch bei dessen Fortdauer Grenzen. Darüber hinaus erfordern das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 EMRK eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Andernfalls wird bei Versäumnissen im Justizbereich und dadurch eintretenden erheblichen Verfahrensverzögerungen das Recht eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gegen dieses Beschleunigungsgebot ist im vorliegenden Fall in erheblicher Weise verstoßen worden.

Dadurch ist eine so gravierende Verfahrensverzögerung eingetreten, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keinen weiteren Bestand haben kann. Zwischen dem Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht Leipzig und der Vorlage an das Landgericht Leipzig liegt ein Zeitraum von fast fünf Monaten.

Es ist anerkannt, dass auch eine besonders lange Verfahrensdauer bei groben Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot und erhebliche Verzögerungen die Aufhebung der Maßnahme erfordern können.

Im hier gegebenen Fall hat das Amtsgericht die Fahrerlaubnis mit Beschluss vom 8.3.2018 entzogen. Am 21.3.2018 ging die Beschwerde des Beschuldigten beim Amtsgericht ein. Gleichwohl wurde die Sache dem Landgericht erst am 7.8.2018, also fast 20 Wochen nach Eingang der Beschwerde, zur Entscheidung vorgelegt.

Den Beschuldigten auf unabsehbare Zeit auf der Grundlage vorläufiger Erkenntnisse ohne Fahrerlaubnis zu belassen, widerspricht dem Rechtsstaatsgebot. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht bislang noch keine weitere Verfügung im Hinblick auf den Einspruch des Beschuldigten gegen den Strafbefehl getroffen hat und daher mit einer kurzfristigen Endentscheidung nicht zu rechnen ist.


LG Leipzig, 10.08.2018 - Az: 1 Qs 141/18

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