Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Klägerin begehrt restlichen
Schadensersatz von den Beklagten anlässlich eines
Verkehrsunfalls, der sich am .. .12.2010 morgens gegen 5.50 Uhr in Warstein-Belecke ereignete.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Mini die B 55 aus Richtung Belecke kommend in Fahrtrichtung Warstein und beabsichtigte, nach rechts auf das Gelände der dortigen BFT-Tankstelle abzubiegen. Sie wollte die nördliche und damit die von ihr aus gesehen erste Einfahrt zur Tankstelle benutzen und setzte daher den rechten Fahrtrichtungsanzeiger.
Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit seinem Pkw VW Golf für den eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 2) besteht, das Tankstellengelände über dieselbe Einfahrt zu verlassen und wollte nach links in Richtung Belecke auf die B 55 einbiegen.
Vor der Einfahrt änderte die Klägerin ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter auf der B 55. Auf der Höhe der Einfahrt kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge.
Der Pkw Mini der Klägerin wurde im Bereich des Kotflügels hinten rechts beschädigt, der Pkw Golf des Beklagten zu 1) erlitt Schäden an der vorderen rechten Fahrzeugecke.
Der Schaden der Klägerin wurde durch die Beklagte zu 2) zu einer Quote von 2/3 reguliert.
Die Klägerin behauptet, sie habe zunächst den Blinker nach rechts gesetzt und gebremst. Da sie dabei bemerkt habe, dass es glatt gewesen sei, habe sie sich entschieden, erst die zweite Einfahrt zu benutzten. Sie habe den Blinker noch in ausreichender Entfernung von der ersten Einfahrt zurückgenommen. Der Beklagte zu 1) habe nur zunächst den Blinker gesehen und sei dann ohne erneute Vergewisserung losgefahren. Die Absichtsänderung der Klägerin habe er daher nicht mehr gesehen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe bei Annäherung an die Tankstelleneinfahrt rechts geblinkt und die Geschwindigkeit verlangsamt. Erst im letzten Moment habe sich die Klägerin dazu entschlossen, doch weiter geradeaus zu fahren. Der rechte Blinker sei bis zum Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagten.
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