Eine deutschsprachige Webseite begründet einen hinreichenden Inlandsbezug für die Anwendung deutschen Urheberrechts - unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten.
Fehlt es an einer nachgewiesenen Lizenzpraxis des Rechteinhabers und an der Anwendbarkeit branchenüblicher Vergütungssätze, ist der Schadensersatz nach § 287 ZPO richterlich zu schätzen; MFM-Tabellen können dabei als Orientierung dienen, sind aber bei territorialer Beschränkung auf den deutschen Anwendungsbereich nach unten anzupassen.
Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei internationalem Sachverhalt
Deutsches Urheberrecht findet auch dann Anwendung, wenn weder der Rechteinhaber noch der Verletzer ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Maßgeblich ist allein das Territorialitätsprinzip: Entscheidend ist, ob eine Verletzungshandlung eine Auswirkung im Inland hat. Bei einer in deutscher Sprache verfassten Webseite ist ein ausreichender Inlandsbezug gegeben, weil diese grundsätzlich das gesamte deutschsprachige Publikum adressiert und damit auch von Internetnutzern in Deutschland aufgerufen werden kann und wird. Weder Wohnsitz noch Staatsangehörigkeit der Beteiligten sind für die Entstehung von Rechten nach deutschem Urheberrecht relevant.
Schutzfähigkeit des Lichtbildwerks
Fotografien erreichen den Schutz als Lichtbildwerk gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Seit Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie (2006/116/EG) sind weder qualitative noch ästhetische Kriterien anzulegen; insbesondere bedarf es keines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung. Individualität liegt immer dann vor, wenn die Fotografie eine Aussage enthält, die auf gestalterischen Entscheidungen beruht - etwa hinsichtlich Bildwinkel, Bildausschnitt, Beleuchtung, Aufnahmezeitpunkt oder Motivauswahl. Reine Zufallsfotografien scheiden dagegen aus dem Schutzbereich aus.
Vorliegend wurde das Lichtbild offenbar zu einem bewusst gewählten Zeitpunkt der Dämmerung während einer Ballonfahrt erstellt und hebt durch Bildkomposition und Motivauswahl einen besonderen Kontrast zwischen Sonnenuntergang und Himmelsgestaltung hervor; die eigene geistige Schöpfung war damit zu bejahen.
Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes
Der Schadensersatz wegen unerlaubter Nutzung eines Lichtbildwerks kann nach der Methode der Lizenzanalogie gemäß
§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG berechnet werden. Fehlt jedoch ein Vortrag zu einer tatsächlich gelebten Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers, können dessen eigene Preislisten nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden; der bloße Verweis auf eine veröffentlichte Preisliste genügt dafür nicht.
Sind zudem branchenübliche Vergütungssätze nicht einschlägig - etwa weil weder der Rechteinhaber Mitglied der einschlägigen Berufsverbände ist, noch die Parteien in Deutschland geschäftsansässig sind -, ist die Schadenshöhe vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Einzelfallumstände zu schätzen. Dabei sind an die beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen.
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