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Kann ein Arbeitsvertrag widerrufen werden?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten


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Stand: (letzte Änderung: 09.05.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein. Ein Arbeitsvertrag unterliegt nicht dem Widerrufsrecht. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur für bestimmte Verbraucherverträge, nicht für Arbeitsverhältnisse. Mit der Unterzeichnung sind beide Parteien an den Vertrag gebunden.
Grundsätzlich ja. Eine Kündigung ist auch schon vor dem ersten Arbeitstag möglich, sofern der Vertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die einschlägige Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger – nicht erst ab dem vertraglich vereinbarten Dienstbeginn. Liegt der Arbeitsbeginn noch weit in der Zukunft, kann die Frist bereits vor dem Starttermin ablaufen, sodass das Arbeitsverhältnis gar nicht erst in Gang gesetzt wird.
Bei vereinbarter Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Ohne Probezeit gilt die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Vertraglich können abweichende Fristen vereinbart werden, sofern sie die gesetzliche Mindestfrist nicht unterschreiten.
Wer die Stelle ohne fristgerechte Kündigung nicht antritt, begeht einen Vertragsbruch. Der Arbeitgeber kann Schadensersatz fordern, etwa für Mehrkosten durch die Suche nach einer Ersatzkraft. Hinzu können im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafen kommen.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt – auch sofort – zu beenden. Er ermöglicht es, die Kündigungsfrist zu umgehen, erfordert jedoch die Zustimmung beider Parteien. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zuzustimmen.
Ja, grundsätzlich schon. Die Höhe muss jedoch verhältnismäßig sein. Als Richtwert gilt etwa ein halbes Bruttomonatsgehalt bei zweiwöchiger Kündigungsfrist in der Probezeit. Übermäßig hohe Strafen können unwirksam sein. Für Ausbildungsverträge gilt: Vertragsstrafen sind dort generell unzulässig.
Der sogenannte Widerrufsvorbehalt erlaubt es dem Arbeitgeber, bestimmte freiwillige Zusatzleistungen – etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – nachträglich zu widerrufen. Er betrifft nur einzelne, ausdrücklich bezeichnete Vertragsbestandteile, nicht den Arbeitsvertrag als Ganzes.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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