Ist jede Werbeanpreisung verbindlich?
Die Frage, ob der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, richtet sich nach den Anforderungen, welche der Ersteigerer auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages von dem Produkt erwarten durfte. Bei der Frage der Mangelhaftigkeit wird somit in erster Linie auf die Produktbeschreibung abgestellt, nur soweit diese keine Angaben enthält, kommt es darauf an, was ein Käufer eines entsprechenden Produkts im allgemeinen von diesem erwarten kann.
Nicht jede werbliche Anpreisung eines Produkts ist allerdings gleich eine verbindliche Beschreibung. Dies gilt vor allem für wertende Attribute, wie z.B. „das beste am Markt“ - „wird Sie nicht enttäuschen“ usw. Jedoch sind die Abgrenzungen zu verbindlichen Sachaussagen schwer zu treffen und oft auch fließend.
Nicht jede werbliche Anpreisung eines Produkts ist allerdings gleich eine verbindliche Beschreibung. Dies gilt vor allem für wertende Attribute, wie z.B. „das beste am Markt“ - „wird Sie nicht enttäuschen“ usw. Jedoch sind die Abgrenzungen zu verbindlichen Sachaussagen schwer zu treffen und oft auch fließend.
Wie kann man eine Irreführung des Kunden vermeiden?
Um die Irreführung des Kunden und spätere darauf beruhende Ansprüche zu vermeiden, sollte ein Produkt stets objektiv und präzise und ohne Zuhilfenahme wertender Formulierungen beschrieben werden. Tatsächliche Angaben zum Produkt müssen wahr sein; die Beschreibung darf keine Auslassungen enthalten, die das Gesamtbild des Produkts verzerren können.
Auf diese Weise lassen sich Mängelrügen unzufriedener Kunden zwar nicht ausschließen aber wenigstens minimieren. Da dem Versteigerers natürlich daran liegt, möglichst viele und hohe Gebote für sein Produkt zu erhalten, besteht immer die Versuchung, einseitig auf die Vorzüge des angebotenen Produkts abzuheben und etwaige Schwachstellen zu beschönigen oder gar zu verschweigen. Die Erwartung des Kunden kann dadurch in eine falsche Richtung geleitet werden.
Auf diese Weise lassen sich Mängelrügen unzufriedener Kunden zwar nicht ausschließen aber wenigstens minimieren. Da dem Versteigerers natürlich daran liegt, möglichst viele und hohe Gebote für sein Produkt zu erhalten, besteht immer die Versuchung, einseitig auf die Vorzüge des angebotenen Produkts abzuheben und etwaige Schwachstellen zu beschönigen oder gar zu verschweigen. Die Erwartung des Kunden kann dadurch in eine falsche Richtung geleitet werden.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Die Mangelhaftigkeit beurteilt sich primär nach der Produktbeschreibung im Vertrag. Nur wenn diese keine Angaben enthält, greift der allgemeine Erwartungswert, den ein Käufer von einem vergleichbaren Produkt objektiv haben darf.
Nein, nicht jede Anpreisung ist eine verbindliche Sachaussage. Rein wertende Attribute wie 'das Beste am Markt' sind in der Regel unverbindlich. Die Abgrenzung zu verbindlichen Beschreibungen ist jedoch oft fließend und kann im Einzelfall problematisch sein.
Versteigerer sollten Produkte objektiv, präzise und frei von subjektiven Wertungen beschreiben. Alle tatsächlichen Angaben müssen wahrheitsgemäß sein; Schwachstellen dürfen nicht verschwiegen oder durch einseitige Hervorhebung der Vorzüge verzerrt dargestellt werden.
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