Die Frage, ob der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, richtet sich nach den Anforderungen, welche der Ersteigerer auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages von dem Produkt erwarten durfte. Bei der Frage der Mangelhaftigkeit wird somit in erster Linie auf die Produktbeschreibung abgestellt, nur soweit diese keine Angaben enthält, kommt es darauf an, was ein Käufer eines entsprechenden Produkts im allgemeinen von diesem erwarten kann.
Nicht jede werbliche Anpreisung eines Produkts ist allerdings gleich eine verbindliche Beschreibung. Dies gilt vor allem für wertende Attribute, wie z.B. „das beste am Markt“ – „wird Sie nicht enttäuschen“ usw. Jedoch sind die Abgrenzungen zu verbindlichen Sachaussagen schwer zu treffen und oft auch fließend.
Um die Irreführung des Kunden und spätere darauf beruhende Ansprüche zu vermeiden, sollte ein Produkt stets objektiv und präzise und ohne Zuhilfenahme wertender Formulierungen beschrieben werden. Tatsächliche Angaben zum Produkt müssen wahr sein; die Beschreibung darf keine Auslassungen enthalten, die das Gesamtbild des Produkts verzerren können.
Auf diese Weise lassen sich
Mängelrügen unzufriedener Kunden zwar nicht ausschließen aber wenigstens minimieren. Da dem Versteigerers natürlich daran liegt, möglichst viele und hohe Gebote für sein Produkt zu erhalten, besteht immer die Versuchung, einseitig auf die Vorzüge des angebotenen Produkts abzuheben und etwaige Schwachstellen zu beschönigen oder gar zu verschweigen. Die Erwartung des Kunden kann dadurch in eine falsche Richtung geleitet werden.