Keiner kauft gerne die Katze im Sack - daher ist es ganz besonders wichtig, das bei einer Internet-Auktion der Kaufgegenstand klar und präzise kommuniziert wird. Unklarheiten führen ansonsten regelmäßig zu Streitigkeiten, die nicht selten gerichtlich oder anwaltlich geklärt werden müssen.
Mit der Beschreibung und allen anderen Angaben zu dem Gegenstand, der versteigert werden soll, definiert der Anbieter die Eigenschaften des Produktes, welche der Ersteigerer erwarten darf (Soll-Beschaffenheit). Weicht der Kaufgegenstand hiervon ab, können dem Käufer Sachmängelansprüche zustehen.
Bei der Frage der Mangelhaftigkeit wird in erster Linie auf die Produktbeschreibung abgestellt, nur soweit diese keine Angaben enthält, kommt es darauf an, was ein Käufer eines entsprechenden Produkts im allgemeinen von diesem erwarten kann.
Der vollständige Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen des Käufers ist nicht möglich.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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Andrea Leibfritz , Burladingen