Bei Internetkauf gibt es eine vielzahl von möglichen Problemen, die der Käufer in der Regel erst bei Erhalt der Ware realisiert - es sei denn, dass die Ware überhaupt nicht ankommt. Hierbei sind eine verspätete oder falsche Zusendung noch eines der kleinsten Probleme.
Problematischer wird es, wenn es sich um eine Fälschung oder Diebesgut handelt oder die Ware dem Verkäufer überhaupt nicht gehört hat.
Verspätung
Für die
Verspätung der Ware haftet der Verkäufer grundsätzlich nur dann, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer auf eine Mahnung des Käufers nicht liefert.
Die Mahnung ist nicht notwendig, wenn von vornherein vereinbart war, dass die Lieferung zu einem bestimmten Termin geliefert werden sollte oder wenn der Verkäufer die Lieferung der Kaufsache ernsthaft und endgültig verweigert.
Keine Lieferung
Wenn der Verkäufer den gekauften Gegenstand
nicht liefert, muss der Verkäufer in jedem Fall wegen der ausstehenden Lieferung gemahnt werden.
Wenn dem Käufer an der Ware gelegen ist, kann er deren Lieferung mit einer entsprechenden Klage gerichtlich durchsetzen.
Möchte der Käufer aber vom Kaufvertrag loskommen, so muss er den Verkäufer zunächst zur Lieferung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Lässt der Verkäufer die Frist ohne Lieferung verstreichen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Schäden, die durch das vertragswidrige Verhalten des Verkäufers entstanden sind, sind den Käufer zu ersetzen.
Mangelhafte Ware
Der Kaufgegenstand muss nämlich, um
mangelfrei zu sein, die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Hierbei ist die Produktbeschreibung maßgeblich.
Die Kaufsache muss im Zeitpunkt des „Gefahrübergangs“ frei von Sachmängeln sein. Tritt der Mangel erst nach dem Gefahrübergang auf, ist der Verkäufer dafür nicht mehr verantwortlich, es sei denn, die Ursache für den Mangel lag bei Gefahrübergang schon vor.
Eine Erleichterung für den Käufer sieht das Gesetz vor, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher handelt („Verbrauchsgüterkauf“). Nicht betroffen sind also Verkäufe von „Privat an Privat“.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Dies gilt allerdings nicht, wenn „die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist.
In erster Linie kann der Käufer, wenn eine Sache mangelhaft ist, Nacherfüllung verlangen. Falls der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert oder wenn die vom Käufer zu Recht gewünschte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder den Käufer nicht zugemutet werden kann, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft, Schadensersatz verlangen.
Anstatt zurückzutreten, kann Verkäufer den Kaufpreis auch gegenüber dem Verkäufer mindern.
Transportschäden
Wurde der Kaufgegenstand während des Transports
beschädigt, ist der Verkäufer dafür nicht mehr verantwortlich, sofern es sich - wie dies regelmäßig der Fall ist - um einen Versendungskauf handelt. Indessen bestehen Schadensersatzansprüche gegen das Transportunternehmen.
Falschlieferung
Wird ein anderer als der gekaufte Gegenstand oder eine zu geringe Menge geliefert, so ist wie ein Sachmangel zu behandeln. Weist der Käufer die Falschlieferung zurück, so bleibt der Erfüllungsanspruch auf Lieferung des korrekten Gegenstandes fortbestehen. Der Käufer kann bei einer
Falschlieferung auf Nacherfüllung bestehen.
Fälschung
Eine unechte beziehungsweise
gefälschte Ware ist mangelhaft. Der Käufer hat entsprechende Sachmängelansprüche.
Letzte Änderung:
20.05.2025