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Falschlieferung beim Online-Kauf: Was der Käufer tun kann

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn nach einem erfolgten Online-Kauf eine Falschlieferung erfolgt, ist der Ärger beim Käufer groß. Doch wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall zu beurteilen?

Falschlieferung ist ein Sachmangel

Wird ein anderer als der gekaufte Gegenstand oder eine zu geringe Menge geliefert, so ist dies seit der Modernisierung des Schuldrechts wie ein Sachmangel zu behandeln (§ 434 Abs. 3 BGB).

Wie gravierend die Abweichungen der gelieferten von der gekauften Ware sind, ist dabei grundsätzlich nicht entscheidend. Auch dann, wenn der Vertragsgegenstand in einer anderen als der ersteigerten Farbe geliefert wird, liegt eine Falschlieferung vor (AG Menden, 27.12.2005 - Az: 4 C 337/05).

Auf den Grund für die Falschlieferung kommt es aus rechtlicher Sicht nicht an. Entscheidend ist alleine, ob die gekaufte Ware geliefert wurde oder nicht.

Der Verkäufer ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die Lieferung zurückzunehmen und die sich hierbei ergebenden Kosten zu tragen. Das Risiko der Rücksendung liegt alleine beim Verkäufer. Kommt die Ware nicht an, kann der Käufer hierfür nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Sinnvollerweise sollte der Käufer den Verkäufer schriftlich bzw. per E-Mail über die Falschlieferung informieren und sich erkundigen, ob der Verkäufer die irrtümlich zugeschickte Ware auf seine Kosten zurücknehmen möchte oder ob darauf verzichtet wird. In letzterem Fall kann der Käufer die Ware behalten, bezahlen muss er diese dann nicht. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch alleine dem Verkäufer (§ 355 Abs. 3 BGB).

Zurückweisung und Rückforderung der Falschlieferung

Weist der Käufer die Falschlieferung zurück, so bleibt der Erfüllungsanspruch auf Lieferung des korrekten Gegenstandes fortbestehen. Die eigentlich gekaufte Ware muss der Verkäufer also noch nachliefern.

Der Käufer kann auf Nacherfüllung bestehen. Bei einem Handelsgeschäft ist die Falschlieferung dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, sonst gilt sie als genehmigt, sofern die gelieferte Ware nicht erheblich von der Bestellung abweicht. In einem solchen Fall muss der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten (§378 HGB).

Andererseits kann der Verkäufer, wenn er etwa zu viel oder einen höherwertigen als den gekauften Gegenstand geliefert hat, die Lieferung jedenfalls dann zurückfordern, wenn er die Leistungsbestimmung wegen Irrtums angefochten hat. Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Verkäufers.

Vertragsanpassung als Lösungsmöglichkeit?

Es ist natürlich auch möglich, dass die Vertragsparteien eine Vertragsanpassung vornehmen, sodass der falsche Artikel zum Kaufgegenstand wird und der Kaufpreis angepasst wird.

In jedem Fall sollte die Einigung aus Beweisgründen schriftlich fixiert werden und nicht nur telefonisch abgesprochen werden.

Wenn eine höherwertige Ware als Ersatzlieferung geliefert wurde

Hat der Verkäufer sich für eine Ersatzlieferung in Form eines höherwertigen Artikels entschieden, weil der ursprünglich gekaufte Gegenstand nicht oder nicht mehr vorrätig war, so ist dies grundsätzlich zulässig (§ 241a BGB), wenn der Verkäufer lediglich den (niedrigeren) Kaufpreis für den eigentlich gekauften Artikel verlangt.

In diesem Fall kann der Verkäufer die Rückgabe des höherwertigen Artikels nicht verlangen. Akzeptieren muss der Käufer die Ersatzlieferung aber nicht und kann diese - sofern er es wünscht - auf Kosten des Verkäufers zurücksenden. Der Verkäufer  ist hierzu entsprechend zu informieren muss die Ersatzlieferung entsprechend zurücknehmen, es sei denn, er verzichtet auf die Rücksendung. Insoweit gelten die bereits gemachten Ausführungen.

Gewährleistungsausschluss steht an Ansprüchen nicht entgegen!

Ein ggf. vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf den Sachmangel einer Falschlieferung (AG Aachen, 17.05.2005 - Az: 10 C 69/05), sofern nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Stand: 05.12.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg