Bei
Nichterfüllung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen hat die Verkäuferin ihre Verpflichtung aus § 433 Abs. 2 BGB verletzt. Diese Pflichtverletzung hat die Verkäuferin auch zu vertreten, da sie mit Abschluss des Kaufvertrages das Risiko übernommen hat, dem Käufer das Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW zu verschaffen, was zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führt.
Die Verkäuferin hat den Käufer gemäß § 281 BGB so zu stellen, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Wenn ein Käufer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert verkörpert, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht geliefert erhält, so erleidet er einen Vermögensschaden, der in der Differenz dieser beiden Positionen liegt. Der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Schaden besteht in dem geldwerten Vorteil gegenüber dem Normalpreis, den er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die gekauften Sachen hätte zahlen müssen.
Der Käufer ist nicht verpflichtet, von einem vertraglich vereinbarten Farbwunsch abzurücken, um seiner Schadensminderungspflicht zu entsprechen. Die Farbe für einen PKW ist ein wesentliches Kaufkriterium, von dem der Käufer nicht ablassen muss. Inhalt der im Zivilrecht herrschenden Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, sich für einen Vertragsgegenstand in der gewünschten Farbe entscheiden zu können.