Die Parteien stritten um eine
Falschlieferung im Rahmen einer eBay-Auktion über eine Jazz Bass Fender Kopie schwarz-weiß mit Gigbag Zug. Geliefert wurde nämlich ein Bass mit der Bezeichnung Palmer JBC 32.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 3, 437 Nr. 1, 439 BGB.
Zwischen den Parteien ist mit Ablauf der Bietzeit bei eBay ein wirksamer
Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen.
Dass die Beklagte dabei im Auftrag eines Dritten handelte, steht einem Vertragsschluss nicht entgegen. Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen. Die Benutzerkennung weist für die bietende Partei ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nachträglich namentlich als Verkäufer identifiziert wird.
Bei dem versendeten Bass handelt es sich um einen anderen als den bei eBay angebotenen. Dies ist von dem Kläger im einzelnen dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden, so dass der Klägervortrag insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht eine Falschlieferung nunmehr dem Vorliegen eines Sachmangels gleich.
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