Wenn der Kaufgegenstand während des Transports beschädigt wurde, ist der Verkäufer dafür nicht mehr verantwortlich, sofern es sich - wie dies regelmäßig der Fall ist - um einen Versendungskauf handelt. Indessen bestehen Schadensersatzansprüche gegen das Transportunternehmen.
Zwar ist Verkäufer im Zeitpunkt des Transports im Allgemeinen noch nicht Eigentümer des Kaufgegenstandes und er hat auch den Transportvertrag mit diesem nicht abgeschlossen. Eigentümer der Ware und Vertragspartner des Transportunternehmens ist vielmehr der Verkäufer. Ihm würden daher eigentlich Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die transportierte Ware durch Verschulden des Transportunternehmers oder seiner Hilfspersonen beschädigt worden ist.
Allerdings hat der Verkäufer im Falle des Versendungskaufs keinen Schaden erlitten, weil mit der Übergabe der Sache an das Transportunternehmen die so genannte Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist, dieser also trotz Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsachen während des Transportes den Kaufpreis in voller Höhe zahlen muss. Dieses Dilemma löst die Rechtsprechung damit, dass der geschädigte Käufer vom Verkäufer die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen das Transportunternehmen verlangen und dann seinen Schaden gegenüber diesem geltend machen kann.