Das Landgericht ist zutreffend vom Zustandekommen eines wirksamen
Kaufvertrages über den Rübenroder gemäß § 433 Abs. 1 BGB ausgegangen, dadurch dass der Beklagte durch das Anbieten des Rübenroders auf der Internet-Plattform eBay ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben hatte, das der Kläger durch Abgabe des Höchstgebots angenommen hat.
Die Willenserklärung des Beklagten, d.h. sein Verkaufsangebot, ist nicht wegen Widersprüchlichkeit nichtig, weil er zum einen mit seinem Angebot die Möglichkeit geboten hatte, den Rübenroder mit einem Startpreis von 1 € zu „ersteigern“, zum anderen aber auch die „
Sofort Kaufen“ - Option für 60.000 € geboten hatte.
Denn nach den eBay–Geschäftsbedingungen sind beide Veräußerungsarten nebeneinander möglich.
Die
eBay-Geschäftsbedingungen gelten zwar nicht unmittelbar zwischen den Vertragsparteien, können aber zur Auslegung des Gewollten herangezogen werden und lassen Schlussfolgerungen auf die wechselseitigen Erwartungen von Anbieter und Bieter und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion zu. In Anbetracht der von eBay eingeräumten Möglichkeit, beide Verkaufsarten miteinander zu verbinden, konnte und durfte der Kläger bei dem Angebot des Beklagten berechtigterweise davon ausgehen, dass dieser dementsprechend das „Auktions“- Format mit der „Sofort Kaufen“ - Option verknüpft hatte. Weder bei objektiver Betrachtungsweise noch von dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers aus gesehen war das Angebot damit widersprüchlich.
Das gilt auch unter Berücksichtung des „Sofort Kaufen“ – Preises von 60.000 € einerseits und des Startpreises von 1 € für die Auktion andererseits. Zwischen beiden Preisangaben liegt zwar eine erhebliche Diskrepanz. Das musste sich aus der maßgeblichen Sicht des Klägers indes nicht als Widerspruch darstellen. Denn die Angabe des geringen Startpreises konnte aus seiner Sicht auf den unterschiedlichsten Motiven des Beklagten beruhen, wie etwa einer beabsichtigten Ersparnis höherer Gebühren für einen höheren Startpreis, Werbezwecken bzw. der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung auch über eine niedrig beginnende Auktion einen den „Sofort Kaufen“ – Preis in etwa erreichenden oder gar übersteigenden Preis im Rahmen der Auktion zu erzielen. Ein für den Kläger – wie hier – nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich für einen Preis von unter 60.000 € nicht binden zu wollen, ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich.
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