Ein Verkaufsangebot ist wegen eines Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar, wenn ein Verkäufer einen Artikel von nicht unerheblichem Wert versehentlich nicht zu einem Startpreis von 1 EUR zur Versteigerung, sondern zu einem Festpreis von 1 EUR zum Sofortkauf anbietet.
Im vorliegenden Fall erhielt der Käufer ca. acht Minuten nach dem per Sofortkauf-Option zum Preis von 1 EUR erfolgten Vertragsschluss eine E-Mail-Mitteilung mit dem Inhalt "hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein".
Auch wenn hier das Wort Anfechtung nicht ausdrücklich verwendet wurde, kann es sich hierbei um eine wirksame Anfechtung handeln.
Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und der Artikel nicht für 1 EUR zu liefern ist.
AG Bremen, 25.05.2007 - Az: 9 C 142/07
ECLI:DE:AGHB1:2007:0525.9C142.07.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...