Wurde ein Navigationsgerät gestohlen, so muss die
Kaskoversicherung den entstandenen Schaden nur bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzen.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kommt es auf den für vergleichbare Geräte zu erzielenden Preis auf einem „seriösen Markt“ an. Ein solcher seriöser Markt besteht für gebrauchte Navigationsgeräte. Daher ist ein gleichwertiges, generalüberholtes Gerät eine ausreichende Ersatzleistung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dass der Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A.2.2.2 AKB 2008 (§ 12 Nr. 1 I b AKB) eingetreten ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Es sind unbekannte Täter in das Fahrzeug des Klägers eingedrungen und haben das festinstallierte Navigationsgerät demontiert.
Die Kosten der Beseitigung der Fahrzeugschäden stehen hierbei außer Streit. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Kaskoentschädigung in Höhe der Kosten für ein absolut neues Navigationsgerät, während die Beklagte den Entschädigungsanspruch unter Hinweis auf das Angebot der Firma B mit dem Betrage von 1.904,00 € abrechnet.
1. Reparaturkosten für den Einbau des Navigationssystems
Aus der Rechnung der Firma I geht hervor, dass die Lohnarbeiten 202,50 € netto betragen haben. Das sind 240,98 € brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 28.09.10 an den Kläger gezahlt (§ 362 Abs. 1 BGB).
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