Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger wegen behaupteter
fehlerhafter tierärztlicher Behandlung seines Pferdes Schadensersatz.
Die tierärztliche Klinik war mit der Untersuchung des Pferdes beauftragt worden, welches lahmte. Nach einer Röntgenaufnahme wurde das Tier behandelt. Der Zustand verschlechterte sich stetig, nach etwas mehr als zwei Wochen wurde ein Aderlass und eine Höherstellung der Trachten durch beidseitige Hufverbände vorgenommen. Der Verdacht einer Hufrehe wurde spätestens an diesem Tag geäußert, 1 1/2 Monate später brach an dem betroffenen Huf die Sohle durch, das Tier wurde euthanasiert.
Strittig war, wann die Hufrehe erstmals diagnostiziert und mitgeteilt wurde sowohl welche Behandlung des Pferdes empfohlen wurde und ob diese fachgerecht war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus vertraglicher (§§ 280 Abs. 1, 611 BGB) bzw. deliktischer (§ 823 Abs. 1 BGB) Pflichtverletzung abgelehnt, weil der Tierärztin Dr. S. nach den vom Senat der Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen ein Behandlungsfehler erst zu einem Zeitpunkt unterlaufen ist, zu dem das Pferd nicht mehr hätte gerettet werden können.
Im Einzelnen:
Alle denkbaren Grundlagen für einen Ersatzanspruch setzen voraus, dass den Beklagten oder der bei ihnen angestellten Tierärztin Frau Dr. S. schuldhaft ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, der letztlich dazu führte, dass der Hengst „V.“ euthanasiert werden musste.
Bis zum 11. März 2010 erfolgte die Behandlung lege artis. Die unterlassene Empfehlung einer engmaschigen Kontrolle ab dem 12. März 2010 und die erneute Abgabe von „Hippopalazon“ ohne erneute Untersuchung am 7. April 2010 haben sich nicht im Tod des Tieres ausgewirkt.
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