Die Parteien stritten um die Widerrufung der Approbation als
Tierärztin.
Die Tierärztin hatte sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht, aus dem sich nach Ansicht der Vorinstanz ihre Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergab. Seit Jahren lagerte sie abgelaufene und nicht zugelassene bzw. registrierte Arzneimittel und gab sie in den Verkehr. Der Eindruck ihrer Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und Beharrlichkeit wurde dadurch bestärkt, dass eine Verhaltensänderung weder durch gegen sie seit dem Jahr 2003 verhängte Buß- und Zwangsgelder in Höhe von insgesamt über 40.000 Euro noch durch straf- und berufsgerichtliche Verurteilungen herbeigeführt worden ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in einem Urteil bzw. Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen bestehen.
Entsprechendes gilt für die in einem berufsgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen, denn auch ein solches Urteil ergeht aufgrund einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Sachverhalts und bietet insoweit eine einem Strafurteil vergleichbare Ergebnissicherheit.
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