Die Klägerin verlangt von dem beklagten niedergelassenen Tierarzt Schadensersatz wegen behaupteter Fehlbehandlung eines Pferdes, welches deswegen in einer Tierklinik in Stadt01 habe weiterbehandelt und schließlich eingeschläfert werden müssen (2.083,34 € Weiterbehandlungskosten, 35.000 € Wert des Pferdes).
Das Landgericht hat festgestellt, es liege eine grob fehlerhafte Behandlung vor. Das folge aus dem Gutachten des tierärztlichen Sachverständigen SV1 und aus einer Gesamtbewertung des dem Beklagten im Einzelnen vorzuwerfenden Verhaltens. Die arzthaftungsrechtlichen Grundsätze zur Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler seien mit einigen Obergerichten auch auf eine tierärztliche Behandlung anzuwenden. Eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz rechtfertige keine andere Beurteilung.
Die Anwendung dieser Grundsätze führe dazu, dass der Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei, auch wenn nicht positiv feststehe, dass die Gesundheit des Pferdes bei fehlerfreiem Vorgehen des Beklagten hätte wiederhergestellt werden können. Denn der Beklagte habe den Beweis nicht erbracht, dass die Tötung des Pferdes auch dann erforderlich geworden wäre, wenn er es fehlerfrei behandelt hätte.
Mangels konkreter Berufungsangriffe gegen die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts hat der Senat davon auszugehen, dass dem Beklagten insgesamt ein grob fehlerhafter Verstoß gegen tierärztliche Sorgfaltspflichten unterlaufen ist. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Verweis auf eine oberflächlich eher unauffällige Wunde entlasten, weil er nicht eine lediglich oberflächliche Betrachtung, sondern tierärztlichen Standard schuldete.
Das Landgericht hat festgestellt, es liege eine grob fehlerhafte Behandlung vor. Das folge aus dem Gutachten des tierärztlichen Sachverständigen SV1 und aus einer Gesamtbewertung des dem Beklagten im Einzelnen vorzuwerfenden Verhaltens. Die arzthaftungsrechtlichen Grundsätze zur Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler seien mit einigen Obergerichten auch auf eine tierärztliche Behandlung anzuwenden. Eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz rechtfertige keine andere Beurteilung.
Die Anwendung dieser Grundsätze führe dazu, dass der Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei, auch wenn nicht positiv feststehe, dass die Gesundheit des Pferdes bei fehlerfreiem Vorgehen des Beklagten hätte wiederhergestellt werden können. Denn der Beklagte habe den Beweis nicht erbracht, dass die Tötung des Pferdes auch dann erforderlich geworden wäre, wenn er es fehlerfrei behandelt hätte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung ist zurückzuweisen, sie ist unbegründet.Mangels konkreter Berufungsangriffe gegen die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts hat der Senat davon auszugehen, dass dem Beklagten insgesamt ein grob fehlerhafter Verstoß gegen tierärztliche Sorgfaltspflichten unterlaufen ist. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Verweis auf eine oberflächlich eher unauffällige Wunde entlasten, weil er nicht eine lediglich oberflächliche Betrachtung, sondern tierärztlichen Standard schuldete.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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