Allein der Umstand, dass die Vermieterin Eigentümerin von sechs Mietwohnungen ist, begründet noch keine Unternehmereigenschaft. Diese Frage ist nicht an der Anzahl der vermieteten Objekte festzumachen, sondern im Einzelfall anhand bestimmter Kriterien der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge zu entscheiden.
Bei der Vermietung des Anwesens handelt es sich vorliegend lediglich um die Verwaltung des Eigentums der Klägerin. Diese ist von der Klägerin nicht darauf ausgelegt, eine auf Gewinn gerichtete, dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu schaffen. Darüber hinaus gehende Leistungen werden seitens der Klägerin nicht angeboten.
Die Verwaltung und die damit verbundenen Vorgänge werden durch die Tochter der Klägerin übernommen und neben ihrem gewöhnlichen Alltag erledigt. Dies erfordert laut Aussage der Zeugin lediglich einen Zeitaufwand von 2-3 Stunden im Monat, je nach Jahreszeit 5-6 Stunden im Monat.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen trotz des direkten Verwandtschaftsgrades zur Klägerin mangels konkreter Anhaltspunkte keine Zweifel.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Die Eigenschaft als Unternehmer ist allerdings ausgeschlossen, soweit nur das eigene Vermögen verwaltet wird. Hierfür ist maßgeblich, ob die Geschäfte aufgrund ihres Umfangs einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder Organisation erfordern. Eine berufsmäßige Tätigkeit liegt indes nur dann vor, wenn die Verwaltung der Mietobjekte besonders umfangreich ist und über die übliche Verwaltungsarbeit eines Hauseigentümers hinaus geht.Bei der Vermietung des Anwesens handelt es sich vorliegend lediglich um die Verwaltung des Eigentums der Klägerin. Diese ist von der Klägerin nicht darauf ausgelegt, eine auf Gewinn gerichtete, dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu schaffen. Darüber hinaus gehende Leistungen werden seitens der Klägerin nicht angeboten.
Die Verwaltung und die damit verbundenen Vorgänge werden durch die Tochter der Klägerin übernommen und neben ihrem gewöhnlichen Alltag erledigt. Dies erfordert laut Aussage der Zeugin lediglich einen Zeitaufwand von 2-3 Stunden im Monat, je nach Jahreszeit 5-6 Stunden im Monat.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen trotz des direkten Verwandtschaftsgrades zur Klägerin mangels konkreter Anhaltspunkte keine Zweifel.
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AG Schweinfurt, 19.04.2021 - Az: 10 C 841/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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