Ein konkreter und erheblicher Interessenkonflikt, der zur Entziehung der
elterlichen Sorge führen kann, besteht, wenn das Interesse des einen nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und im konkreten Fall die Gefahr besteht, dass die Kindeseltern das Kindesinteresse nicht in der gebotenen Weise berücksichtigen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Namensänderung gem. § 2 NamÄndG setzt einen Antrag des Kindes, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, voraus.
Die Kindesmutter ist Inhaberin der elterlichen Sorge. Diese war vorliegend aber von der Vertretung des Kindes auszuschließen und statt dessen ein Ergänzungspfleger gem.
§ 1909 BGB zu bestellen.
Gem. §§
1629 II 3;
1796 BGB ist bei einem konkreten und erheblichen Interessenkonflikt die elterliche Sorge zu entziehen. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des einen nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und im konkreten Fall die Gefahr besteht, dass die Kindeseltern das Kindesinteresse nicht in der gebotenen Weise berücksichtigen können.
Schon allein aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestehen hohe Anforderungen, bei dessen Erörterung auch der Familienfrieden zu berücksichtigen ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob mildere Mittel bestehen, etwa die Bestellung eines Verfahrensbeistands.