Die ersatzlose Streichung wesentlicher Reisebestandteile stellt eine erhebliche Änderung der Reiseleistung dar, wenn hierdurch ein Reisemangel begründet wird. In diesem Fall steht dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, ohne dass eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zu zahlen ist.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war sowohl die Fahrt mit einer touristisch bedeutsamen Bahnstrecke als auch der Besuch einer Landeshauptstadt mit Abendessen und Übernachtung Vertragsinhalt geworden. Beide Programmpunkte mussten witterungsbedingt - es kam zu einer Streckensperrung infolge eines Unwetters - ersatzlos gestrichen werden. Dies wurde als Eingriff in wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung gewertet.
Wann liegt eine erhebliche Vertragsänderung im Pauschalreiserecht vor?
Im Pauschalreiserecht steht dem Reiseveranstalter unter den Voraussetzungen des § 651g Abs. 1 BGB das Recht zu, vor Reisebeginn einzelne Leistungen zu ändern. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Änderung unerheblich ist, anderenfalls steht dem Reisenden gemäß § 651g Abs. 1 S. 3 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Ob eine Änderung erheblich ist, bestimmt sich nach dem Willen des Gesetzgebers danach, ob hierdurch ein Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 1 BGB begründet wird (vgl. BT-Drs. 18/10822, 74). Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.Welche Eigenschaften einer Reise gelten als wesentlich?
Welche Eigenschaften einer Reiseleistung als wesentlich einzustufen sind, ergibt sich aus Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB. Hierzu zählt insbesondere die Reiseroute. Auch der Besuch bekannter Sehenswürdigkeiten und damit verbundene Programmpunkte wie Stadtbesichtigungen, Abendessen oder Übernachtungen können danach wesentliche Bestandteile der vertraglich vereinbarten Reiseleistung sein. Maßgeblich ist, ob die betroffenen Programmpunkte Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung - sei es auch nur konkludent durch entsprechende Bewerbung im Reisekatalog - geworden sind.Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war sowohl die Fahrt mit einer touristisch bedeutsamen Bahnstrecke als auch der Besuch einer Landeshauptstadt mit Abendessen und Übernachtung Vertragsinhalt geworden. Beide Programmpunkte mussten witterungsbedingt - es kam zu einer Streckensperrung infolge eines Unwetters - ersatzlos gestrichen werden. Dies wurde als Eingriff in wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung gewertet.
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AG Hersbruck, 09.10.2025 - Az: 1 C-104/25
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