Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei echtem Wechselmodell
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei einem echten Wechselmodell kommt die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nicht in Betracht. Hier ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich.
Die Alleinentscheidungsbefugnis bezieht sich nur auf einzelne Angelegenheiten; die Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen ist jedoch keine solche einzelne Angelegenheit.
Zu ihr gehören über die Schaffung eines Titels hinaus auch die Überwachung der Zahlungseingänge, die Zwangsvollstreckung, die regelmäßige Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Auskunftsanträge und gegebenenfalls die Abänderung des Titels. Es handelt sich somit um eine Daueraufgabe.
Es dient eher dem Kindeswohl, wenn ein Ergänzungspfleger die Ansprüche gegen einen der Elternteile geltend macht, als wenn sich beide Eltern als „Gegner“ in einem Gerichtsverfahren gegenüberstehen. Denn dies birgt ein höheres Konfliktpotenzial. Zudem könnten sich Konflikte der Eltern negativ auf das betroffene Kind auswirken.
AG Hersbruck, 09.03.2021 - Az: 08 F 783/20
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