Die
arbeitsvertragliche Regelung, die eine Attestvorlage bei länger als drei Tage andauernder
Arbeitsunfähigkeit für den dritten Tag vorsieht, stellt keine konstitutive besserstellende Bestimmung dar, die gemäß
§ 12 EFZG das Recht des
Arbeitgebers aus
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausschließt.
Die Regelung des Arbeitsvertrages modifiziert die Attestvorlage insoweit, als der Arbeitgeber die Vorlage bereits am dritten Tag, also einen Tag früher als die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG verlangt.
Dass dadurch das Recht des Arbeitgebers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, die ärztliche Bescheinigung (noch) früher zu verlangen, tangiert, insbesondere nunmehr ausgeschlossen sein soll, ist weder dem Wortlaut der vertraglichen Regelung noch im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dieser Regelung zu entnehmen.