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§ 21b Restmandat

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

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Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki

Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.

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