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§ 21b Restmandat
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
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Perfekt, wie immer. Vielen Dank.
Olaf Sieradzki
Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.
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