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Eintrittsrecht eines Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag bei Tod des Mieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für das Eintrittsrecht in ein Mietverhältnis nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB genügt es, dass der Eintrittswillige mit dem verstorbenen Mieter über einen längeren Zeitraum einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Eine exklusive, keine weiteren vergleichbaren Bindungen zulassende Haushalts- oder Lebensgemeinschaft ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht nicht erforderlich; auch ein enges, einer Vater-Sohn-Beziehung ähnelndes Verhältnis kann ausreichen.

Voraussetzungen des Eintrittsrechts in das Mietverhältnis

Verstirbt der Mieter einer Wohnung, treten gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben, in das Mietverhältnis ein, sofern nicht bereits ein Ehegatte oder Lebenspartner nach den vorrangigen Regelungen des § 563 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BGB eintritt. Tatbestandsvoraussetzung ist danach zunächst, dass zum Zeitpunkt des Todes kein vorrangig eintrittsberechtigter Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kommt es entscheidend darauf an, ob zwischen dem verstorbenen Mieter und dem Eintrittswilligen ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestanden hat.

Ist eine exklusive Liebes- oder Lebensgemeinschaft erforderlich?

In der mietrechtlichen Literatur wird zum Teil vertreten, § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB verlange über seinen Wortlaut hinaus eine Lebensgemeinschaft, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulasse (vgl. zum Meinungsstand Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 563 Rz. 35 f. m.w.N.). Dieser einschränkenden Auslegung ist nicht zu folgen. Zwar ging der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft erforderlich sei, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen und über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BT-Drucks. 14/4553, S. 61). Den Gesetzesmaterialien, die bei der Auslegung eines Gesetzes ohnehin nur mit Vorsicht heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, 16.02.1983 - Az: 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83; BGH, 01.07.2014 - Az: VI ZR 546/13), lässt sich jedoch nicht mit der gebotenen Gewissheit entnehmen, dass der historische Gesetzgeber tatsächlich von einer den Wortlaut verengenden Reichweite der Norm ausgegangen ist. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte für das Bestehen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim ausreichen (BT-Drucks. 14/4553, a.a.O.). Derart begründete Haushalts- und Lebensgemeinschaften zeichnen sich aber gerade nicht durch eine Exklusivität aus, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt.

Der Gesetzesbegründung kommt für die Auslegung des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB im Übrigen keine erhebliche Bedeutung zu, soweit die dort angedeutete Exklusivität der Haushalts- und Lebensgemeinschaft im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die zwar im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut selbst aber keinen Ausdruck gefunden haben (st. Rspr., vgl. BGH, 19.04.2012 - Az: I ZB 77/11). Ein im Gesetzeswortlaut nicht angelegtes Erfordernis der Exklusivität kann folglich nicht über die Gesetzesmaterialien in die Norm hineingelesen werden.


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LG Berlin, 17.12.2015 - Az: 67 S 390/15

ECLI:DE:LGBE:2015:1217.67S390.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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