Eine Handwerksinnung darf ihren Mitgliedern nicht per Satzung die Wahl einräumen, sich von der Tarifbindung der Innung zu befreien (sogenannte OT-Mitgliedschaft ohne Tarifbindung).
Die gesetzliche Konzeption der Vollmitgliedschaft nach der Handwerksordnung verknüpft alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft unteilbar miteinander und lässt eine Aufspaltung tarifpolitischer Zuständigkeiten auf einen nur aus tarifgebundenen Mitgliedern bestehenden Ausschuss nicht zu.
Die gesetzliche Konzeption der Vollmitgliedschaft nach der Handwerksordnung verknüpft alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft unteilbar miteinander und lässt eine Aufspaltung tarifpolitischer Zuständigkeiten auf einen nur aus tarifgebundenen Mitgliedern bestehenden Ausschuss nicht zu.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Strittig war die Frage, ob eine Handwerksinnung durch Satzungsänderung eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einführen kann, wie sie aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände als sogenannte OT-Mitgliedschaft bekannt ist. Eine entsprechende Satzungsänderung sah vor, dass Mitglieder ihre Bindung an die von der Innung abgeschlossenen Tarifverträge durch Erklärung ausschließen können, während tarifpolitische Entscheidungen einem gesonderten, nur aus tarifgebundenen Mitgliedern bestehenden Ausschuss vorbehalten bleiben sollten. Vorliegend hatte die zuständige Handwerkskammer die Genehmigung dieser Satzungsänderung versagt, wogegen sich die Innung im Klageweg wandte.Ist eine Wahlmöglichkeit zwischen Tarifbindung und Tarifungebundenheit mit der gesetzlichen Vollmitgliedschaft vereinbar?
Die gesetzliche Konzeption der Innungsmitgliedschaft nach der Handwerksordnung sieht eine freiwillig erworbene Vollmitgliedschaft vor, die sämtliche Rechte und Pflichten aus der gemeinsamen Wahrnehmung der der Innung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach sich zieht. Diese Mitgliedschaft ist auf eine gleiche Mitwirkung aller Mitglieder an den wesentlichen Angelegenheiten der Innung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft angelegt. Der mit der Vollmitgliedschaft hergestellte Zusammenhang zwischen den Vorteilen und den Bindungen der Mitgliedschaft kann nicht durch eine einseitige Erklärung des einzelnen Mitglieds aufgelöst werden, mit der es sich von als nachteilig empfundenen Folgen einzelner Aufgabenbereiche befreit, an den übrigen Ergebnissen der Innungstätigkeit jedoch weiterhin teilhaben möchte. Eine Differenzierung der Mitgliedschaft nach dem Kriterium der Tarifbindung ist mit dieser gesetzlichen Konzeption nicht vereinbar.Welche Bedeutung hat die Tarifbefugnis der Innung für sämtliche Mitglieder?
Die den Innungen verliehene Tarifbefugnis dient dazu, in dem von kleinen Betrieben geprägten Bereich des Handwerks den Abschluss von Tarifverträgen zu begünstigen und eine umfassende tarifliche Ordnung herzustellen. Dieser gesetzgeberische Zweck des Schutzes der Beschäftigten kann nur erreicht werden, wenn nicht einzelne Mitglieder ihre Tarifgebundenheit durch Erklärung ausschließen und gleichzeitig die berufsständischen Vorteile der Mitgliedschaft in Anspruch nehmen können. Eine individuelle Ausschlussmöglichkeit würde angesichts des Konkurrenzdrucks im Handwerk dazu führen, dass Tarifabschlüsse der Innung nur einen begrenzten Wirkungsbereich entfalten und die vom Gesetzgeber bezweckte Stellung der Innung als Tarifpartner geschwächt würde. Die gesetzlich vorgegebene Verknüpfung fachlicher Aufgaben mit der tariflichen Tätigkeit kann durch Satzung nicht aufgelöst werden. Auch aus der Subsidiarität der Tarifbefugnis der Innung gegenüber derjenigen des Landesinnungsverbandes folgt, dass Tarifverträge der Innung nur für sämtliche Mitglieder abgeschlossen werden können.Darf die Innungsversammlung tarifpolitische Entscheidungen vollständig auf einen Ausschuss übertragen?
Die Innungsversammlung ist als Hauptorgan der Innung für alle wesentlichen Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht dem Vorstand oder besonderen Ausschüssen zugewiesen sind, und beschließt bei gleichem Stimmrecht aller Mitglieder. Zwar dürfen fakultative Ausschüsse zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten gebildet werden. Eine Übertragung einer gesetzlichen Aufgabe von nicht nur untergeordneter Bedeutung überschreitet jedoch den Rahmen einer „einzelnen Angelegenheit“, da die Zuständigkeit eines fakultativen Ausschusses sich auf Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung gegenüber den Grundlinien der Innungstätigkeit beschränken muss. Der Abschluss von Tarifverträgen bindet die Innung im Außenverhältnis rechtlich und hat damit nicht lediglich untergeordnete Bedeutung. Eine vollständige Verlagerung tarifpolitischer Entscheidungen auf einen ausschließlich aus tarifgebundenen Mitgliedern bestehenden Ausschuss ist daher unzulässig.Wie verhält es sich mit der Verfügung über Rücklagen für tarifpolitische Maßnahmen?
Die Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans begründet eine umfassende Verantwortung für sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Innung entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts (vgl. BVerwG, 09.12.2015 - Az: 10 C 6.15; BVerwG, 30.09.2009 - Az: 8 C 5.09). Dieser Grundsatz schließt die Führung von Nebenhaushalten aus, die nicht vom zentralen Beschlussorgan angenommen worden sind. Die Veranschlagung und Verfügung über finanzielle Mittel für tarifpolitische Maßnahmen, einschließlich etwaiger Streik- und Aussperrungsfonds, fällt daher in die Zuständigkeit der Innungsversammlung und kann nicht einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern vorbehalten werden.Welche Anforderungen ergeben sich aus der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie?
Im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie müssen die Befugnisse tarifgebundener und tarifungebundener Mitglieder klar und eindeutig voneinander getrennt werden. Jegliche mögliche unmittelbare Einflussnahme tarifungebundener Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen muss ausgeschlossen sein, um einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit zu gewährleisten. Für Arbeitgeberverbände ist insoweit anerkannt, dass tarifungebundene Mitglieder auf die Auswahl der Besetzung eines tarifpolitischen Gremiums keinen Einfluss haben dürfen, wobei sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht insoweit tarifgebundenen Mitgliedern vorzubehalten ist, da nur diese von den Tarifverträgen betroffen sind (vgl. BAG, 04.06.2008 - Az: 4 AZR 419/07; BAG, 22.04.2009 - Az: 4 AZR 111/08; BAG, 21.11.2012 - Az: 4 AZR 27/11; BAG, 21.01.2015 - Az: 4 AZR 797/13). Eine Satzungsregelung, welche sämtlichen Mitgliedern einschließlich tarifungebundener Mitglieder das gleiche Stimmrecht bei der Wahl der Mitglieder eines tarifpolitischen Ausschusses belässt, genügt diesen Anforderungen nicht, selbst wenn die inhaltliche Entscheidungsfindung im Ausschuss selbst tarifgebundenen Mitgliedern vorbehalten bleibt.
BVerwG, 23.03.2016 - Az: 10 C 23.14
ECLI:DE:BVerwG:2016:230316U10C23.14.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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