Ein Wechsel von der Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung) innerhalb eines Arbeitgeberverbands führt nur dann zum Wegfall der Tarifgebundenheit, wenn bereits die Verbandssatzung selbst - nicht erst eine nachgeordnete Geschäftsordnung - eine hinreichend klare und lückenlose Trennung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern vorsieht. Fehlt es daran, bleibt die Tarifbindung auch bei einem erklärten Wechsel in den „Wirtschaftsverband“ bestehen.
Wird die konkrete Besetzung tarifpolitischer Gremien wie einer Tarifkommission durch ein anderes Vereinsorgan - etwa Vorstand oder Mitgliederversammlung - vorgenommen, dürfen die nicht tarifgebundenen Verbandsmitglieder auf diese Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Dies betrifft sowohl das passive als auch das aktive Wahlrecht, da nur die tarifgebundenen Mitglieder von den zu verhandelnden Tarifverträgen betroffen sind und diese daher allein verantworten müssen.
Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung ist zudem allein die im Vereinsregister eingetragene Fassung der Satzung; erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung gilt diese als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Mitgliederbereiche hinreichend getrennt sind (vgl. BAG, 26.08.2009 - Az: 4 AZR 295/08).
Worum geht es bei der OT-Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband führt gemäß § 3 Abs. 1 TVG grundsätzlich zur Tarifgebundenheit des Mitgliedsunternehmens. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeberverbände aufgrund ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie jedoch eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (sogenannte OT-Mitgliedschaft) vorsehen. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Begründung dieser Mitgliedschaftsform bereits eine wirksame satzungsmäßige Grundlage besteht.Welche Anforderungen stellt die Satzung an die Trennung der Mitgliederbereiche?
Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifgebundenheit vorsehen. Eine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ist unzulässig. OT-Mitglieder dürfen daher weder in Tarifkommissionen entsandt werden noch den Verband tarifpolitisch nach außen vertreten. Ihnen ist die Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds zu versagen, ebenso ein Stimmrecht bei Abstimmungen über tarifpolitische Ziele oder die Annahme beziehungsweise Ablehnung von Tarifverhandlungsergebnissen. Unbedenklich bleibt lediglich eine Mitwirkung mit rein beratender Stimme.Wird die konkrete Besetzung tarifpolitischer Gremien wie einer Tarifkommission durch ein anderes Vereinsorgan - etwa Vorstand oder Mitgliederversammlung - vorgenommen, dürfen die nicht tarifgebundenen Verbandsmitglieder auf diese Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Dies betrifft sowohl das passive als auch das aktive Wahlrecht, da nur die tarifgebundenen Mitglieder von den zu verhandelnden Tarifverträgen betroffen sind und diese daher allein verantworten müssen.
Warum reicht eine Geschäftsordnung nicht aus?
Die Absicherung der erforderlichen Trennung der Mitgliederbereiche muss in der Verbandssatzung selbst erfolgen. „Unterrangiges Vereinsrecht“, etwa eine Geschäftsordnung einzelner Gremien, genügt hierfür nicht. Die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen sind als „Verfassung“ des Vereins in die Satzung aufzunehmen (vgl. BGH, 24.10.1988 - Az: II ZR 311/87; BGH, 06.03.1967 - Az: II ZR 231/64). Dies dient zum einen der Kontrolle der Mitglieder über grundlegende Fragen wie die Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit durch das demokratisch legitimierte Organ der Mitgliederversammlung. Zum anderen ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und damit für Mitglieder, aufnahmeinteressierte Unternehmen sowie die Gegenseite der Tarifverhandlungen transparent zugänglich. Geschäftsordnungen werden dagegen regelmäßig von den Gremien selbst aufgestellt und verändert, ohne dass Verbandsmitglieder außerhalb des Gremiums hierauf unmittelbaren Einfluss haben.Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung ist zudem allein die im Vereinsregister eingetragene Fassung der Satzung; erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung gilt diese als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Mitgliederbereiche hinreichend getrennt sind (vgl. BAG, 26.08.2009 - Az: 4 AZR 295/08).
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BAG, 21.01.2015 - Az: 4 AZR 797/13
ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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