Da das
Sorgerecht nicht teilbar ist, sind Verfahren nach
§ 1628 BGB (hier: Kindergartenwahl) und
§ 1671 Abs. 1 BGB (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) nicht gesondert zu führen und isoliert zu entscheiden.
Führt das Amtsgericht sorgerechtliche Verfahren nach § 1628 BGB und § 1671 BGB gesondert und geht nach Erlass der Entscheidung über § 1628 BGB, aber vor Erlass einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Antrag auf Übertragung der gesamten Sorge ein, so führt eine gleichwohl ergangene Entscheidung nur über das Aufenhaltsbestimmungsrecht dazu, dass das Beschwerdegericht daran gehindert ist, über ihm angefallene Teilbereiche der Sorge nach §§ 1628, 1671 Abs. 1 BGB zu entscheiden. Die Entscheidungen sind als unzulässige Teilentscheidungen zu behandeln, nach
§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.