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Kein Betriebsübergang bei Wechsel des Betreibers eines Frauenhauses
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB setzt voraus, dass die Identität des Betriebes gewahrt bleibt. Kam es beim früheren Betreiber eines Frauenhauses lediglich zu einer Unterbringung der misshandelten Frauen und Kinder, während der neue Betreiber ein umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept verfolgt, innerhalb dessen die Mitarbeiter des Frauenhauses auch die präventive Beratung in Beratungsstellen durchführen, steht diese Konzeptions- und Organisationsänderung einem Betriebsübergang entgegen; der Betrieb wird nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Eine Wiedereinstellung auf Grund eines nach der Kündigung vollzogenen Betriebsübergangs käme zudem nur in Betracht, wenn diese für den Betriebsübernehmer zumutbar wäre. Hieran fehlt es, wenn jener in sachlich gebotener Weise das Anforderungsprofil für die Beschäftigten geändert hat.
Die Klägerin ist gelernte Elektromonteurin und nach dem Besuch einer berufsbildenden Schule berechtigt, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit" zu führen. Seit 1992 war sie bei dem Beklagten zu 1), einem Wohlfahrtsverband, als Sozialbetreuerin im Frauenhaus in W. beschäftigt. Der Beklagte zu 1) beschloss im Juli 2003, das Frauenhaus zum 1. Januar 2004 an den Landkreis "zurückzuführen" und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2003. Im Oktober 2003 beschloss der Landkreis die Fortführung des Frauenhauses. Seit dem 1. Januar 2004 betreibt der Beklagte zu 2), ein Weiterbildungsunternehmen, das Frauenhaus auf der Grundlage eines Förderungsvertrags. Hiernach war der Beklagte zu 2) zur Einstellung diplomierter Kräfte verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte zu 2) nach und übernahm im Übrigen das bisherige Gebäude samt Mobiliar auf der Grundlage eines Mietvertrags mit dem Landkreis.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und verlangt von dem Beklagten zu 2) hilfsweise die Wiedereinstellung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Kündigung hat der Senat im Hinblick auf die Stilllegungsentscheidung im Zeitpunkt der Kündigung als gerechtfertigt angesehen. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung hat der Senat mangels des Vorliegens eines Betriebsübergangs und im Hinblick auf die nicht ausreichende Qualifikation der Klägerin verneint.
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