Die arbeitgeberliche Zusage von Gratifikationen "entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft" kann durch ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages ergeben, dass Anspruch auf die nach der jeweiligen Vergütungsordnung zu zahlende Gratifikation besteht. Werden die Gratifikationsrichtlinien später durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst, so richtet sich der Anspruch dann auf die nach dieser Vereinbarung zu zahlende zusätzliche variable Vergütung.
Eine Zahlungspflicht geht bei Betriebsübergang auf den Erwerber über.
Eine Zahlungspflicht geht bei Betriebsübergang auf den Erwerber über.
BAG, 18.04.2012 - Az: 10 AZR 47/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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