Die arbeitgeberliche Zusage von Gratifikationen "entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft" kann durch ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages ergeben, dass Anspruch auf die nach der jeweiligen Vergütungsordnung zu zahlende Gratifikation besteht. Werden die Gratifikationsrichtlinien später durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst, so richtet sich der Anspruch dann auf die nach dieser Vereinbarung zu zahlende zusätzliche variable Vergütung.
Eine Zahlungspflicht geht bei Betriebsübergang auf den Erwerber über.
BAG, 18.04.2012 - Az: 10 AZR 47/11
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