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Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei Organisation des Arbeitsschutzes

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Der Abschluss und die Umsetzung von Betriebsvereinbarungen zu Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung erfolgt jedoch im einzelnen Betrieb.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Ein solcher Fall liegt bei der in der Information vom 20.01.2015 beschriebenen Beauftragung der Direktionsbeauftragten oder der Bereichsleiter für die Kundenbetreuungscenter nicht vor.

Mit der Beauftragung werden sämtlich Aufgaben übertragen, die bezogen auf jeden einzelnen Betrieb erledigt werden können. Der Abschluss und die Umsetzung von Betriebsvereinbarungen zu Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung erfolgt im einzelnen Betrieb. Sicherheitstechnische Begehungen erfolgen vor Ort.

Der Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 ASiG im Betrieb zu bilden. Welche Arbeitsschutzmittel notwendig sind, kann sich allein unter Berücksichtigung der im Betrieb zunächst festzustellenden Gefährdungen ergeben. Auch Mängel werden im Betrieb festgestellt und sollen nach der Beauftragung ohnehin nur an die in der Beauftragung selbst nicht bestimmte zuständige Stelle weitergegeben werden.

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