Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt voraus, dass durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Streit oder eine Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Eine bloße Modifizierung bestehender Vertragsverhältnisse aus wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Tatbestandsmerkmal der Nr. 1000 VV RVG ist das Vorliegen eines Streits oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis. Streit liegt nur dann vor, wenn gegensätzliche rechtliche Standpunkte der Beteiligten bestehen und durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Einigung über diesen Konflikt erzielt wird. Eine Ungewissheit in diesem Sinne erfordert, dass den Beteiligten die Rechtslage oder die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses unklar sind.
Eine solche Ungewissheit wird nicht bereits dadurch begründet, dass ein vom
Betreuer für den Betroffenen geschlossener Vertrag noch der
betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts über die Genehmigung betrifft nicht die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien untereinander, sondern stellt eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts dar. Unsicherheiten hinsichtlich der gerichtlichen Genehmigung begründen daher keine Ungewissheit im Sinne der Nr. 1000 VV RVG.
Ebenso wenig entsteht ein Streit über ein Rechtsverhältnis dadurch, dass Beteiligte auf Anregung eines
Verfahrenspflegers ergänzende Vereinbarungen schließen, die lediglich der Genehmigungsfähigkeit oder praktischen Durchführung eines bestehenden Vertrages dienen. Solche Abstimmungen sind Teil der allgemeinen anwaltlichen Mitwirkung und werden durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten.
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