Das Gericht hat den Betroffenen vor einer
Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, setzt unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist.
Das Gericht hat in Unterbringungsverfahren dem Betroffenen einen
Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Das
Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der im Maßregelvollzug untergebrachte Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Das Amtsgericht hat eine
medikamentöse Zwangsbehandlung des Betroffenen unter Anwendung einer Fünf-Punkt-Fixierung für die Zeit der Durchführung der Injektion genehmigt. Das Landgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
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