Förderfähig nach § 2 Abs. 1 AFBG ist eine Fortbildungsmaßnahme stets dann, wenn sie gezielt zu einem Abschluss führt, der auf Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) der Handwerksordnung (HwO) oder auf vergleichbare Fortbildungsabschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht oder Regelungen der zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) vorbereitet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AFBG), die eine eigenständige Qualifikation in Form eines entsprechenden höherwertigen Abschlusses vermitteln. Das Niveau der förderfähigen Fortbildungsmaßnahme muss inhaltlich oberhalb des Levels einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachabschlusses einzuordnen sein, also in der Regel einer „Meister“-Ausbildung entsprechen.
Grundsätzlich nicht förderfähig ist dagegen ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule, es sei denn die Aufstiegsfortbildung im Sinne von § 2 AFBG stellt sich als integraler und abgrenzbarer Teil eines Hochschulstudiums dar oder die Fortbildungsmaßnahme erfolgt - wie im vorliegenden Fall - lediglich in Kooperation mit einem außeruniversitären Fortbildungsträger ohne entsprechende förmliche Aufnahme in die Hochschule in Gestalt einer Immatrikulation als Student oder Studentin allein im Rahmen der beruflichen Bildung.
Wesentlich für die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist jedoch letztlich die Art der Prüfung, die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche sein muss, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass sie inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt.
Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nach §§ 1, 2, 6, 11 ff. AFBG besitzt, insbesondere die Fördervoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorliegen (so zutreffend auch bereits VG Hamburg, 16.06.2020 - Az: 17 K 5932/19).
Die TH Deggendorf ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts tauglicher Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die angebotene Fortbildungsleistung „Zertifizierter
Berufsbetreuer - Curator de jure“ bereitet gezielt auf einen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen vor. Der Weiterbildungsmaßnahme liegt die von der Hochschule „TH Deggendorf“ gemäß Artikel 13, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) - einer Regelung des Landesrechts - erlassene Prüfungsordnung vom 20. Oktober 2014 zugrunde. Diese, als Satzung auf der Grundlage eines Landesgesetzes von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassene Prüfungsordnung ist zweifelsfrei als (untergesetzliche) „landesrechtliche Regelung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zu werten. Es handelt sich damit um einen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG nach Finalität und Qualität „gleichwertigen“ Fortbildungsabschluss in Gestalt einer beruflichen, nicht aber akademischen Weiterbildungsmaßnahme.
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