Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 13.12.2001 (GesBl. für Bad.-Württ. 2001, 682) wird ab 01.01.2002 in dem neu eingefügten § 5 BetGes die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern geregelt. Wesentlicher Inhalt der Vorschrift:
Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 BVormVG steht der Nachweis besonderer Kenntnisse in den in der Vorschrift im einzelnen aufgelisteten betreuungsrelevanten Sachbereichen gleich.
Die Zulassung zu der Prüfung setzt voraus, dass der Bewerber
- Mindestens 5 Jahre lang als Berufsbetreuer tätig war,
- Mindestens 2 Jahre dieses Zeitraums vor dem 01.01.1999 liegen,
- Mindestens 350 Stunden an einer Weiterbildung an den in der Vorschrift genannten Sachbereichen teilgenommen hat.
Veröffentlicht: 19.12.2001
Inhalt von: RAin Patrizia Klein
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