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Nachschulung jetzt auch in Baden-Württemberg

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 13.12.2001 (GesBl. für Bad.-Württ. 2001, 682) wird ab 01.01.2002 in dem neu eingefügten § 5 BetGes die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern geregelt. Wesentlicher Inhalt der Vorschrift:

Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 BVormVG steht der Nachweis besonderer Kenntnisse in den in der Vorschrift im einzelnen aufgelisteten betreuungsrelevanten Sachbereichen gleich.

Die Zulassung zu der Prüfung setzt voraus, dass der Bewerber

  • Mindestens 5 Jahre lang als Berufsbetreuer tätig war,
  • Mindestens 2 Jahre dieses Zeitraums vor dem 01.01.1999 liegen,
  • Mindestens 350 Stunden an einer Weiterbildung an den in der Vorschrift genannten Sachbereichen teilgenommen hat.
Weiterbildung und Prüfung werden von Fachhochschulen in Baden-Württemberg durchgeführt. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Sie muss bis spätestens zum 31.03.2003 abgelegt worden sein. Vergleichbare Prüfungen in anderen Bundesländern werden anerkannt.

Veröffentlicht: 19.12.2001

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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