Nach
§ 4 Abs. 1 VBVG ist die für die
Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Fallpauschale vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt. Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht. Eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn die besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie die Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg bereits in mehreren Entscheidungen, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangen sind, ausgeführt hat, stellt das von der
Betreuerin durchgeführte Studium „Frauenstudien“ weder eine abgeschlossene Hochschulausbildung dar, noch ist es einem solchen vergleichbar. Denn die Vergleichbarkeit scheitert - wie bereits in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt- an dem zu geringen Zeitaufwand des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums. Denn mit 44 Semesterwochenstunden bei 5 Semestern, also 220 Semesterwochenstunden, ist das weiterbildende Studium „Frauenstudien“ nicht ansatzweise vom zeitlichen Umfang her mit einem Hochschulstudium vergleichbar.
Das von der Beschwerdeführerin zur Akte gereichten Schreiben der TU E vom 09.05.2022 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Dabei kann dahinstehen, ob sich das Schreiben der TU E überhaupt in vollem Umfang auf die Leistungen der Beschwerdeführerin bezieht. Zweifel diesbezüglich rühren daher, dass die Betreuerin an verschiedenen Stellen zwar namentlich benannt ist; allerdings wird gerade unter Nr. 2 des vorgenannten Schreibens hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Studienumfangs auf Studiennachweise von einer Frau U abgestellt, welche den Besuch von insgesamt 62 regulären Veranstaltungen belegen sollen. Die nachfolgende Berechnung der credit points basiert dann offenbar auf diesen Belegen. Insoweit ist offen, ob es sich lediglich um einen Fehler beim Namen der Studienabsolventin handelt und die 62 Veranstaltungen von der Beschwerdeführerin belegt wurden, oder ob der Berechnung der credit points die Leistungen einer ganz anderen Studienabsolventin zugrunde gelegt wurden.
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