Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 OWiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Die Sachverhaltsermittlung erfolgt von Amts wegen, sobald das Ermittlungsorgan aufgrund einer Ordnungswidrigkeitenanzeige oder auf andere Weise dienstlich einen Anfangsverdacht erlangt hat. Das bedeutet, dass es von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Kenntnis haben muss, die den Verdacht begründen, der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit könnte erfüllt sein.
Zu den möglichen Eingriffsmaßnahmen zählen insbesondere die Beschlagnahme gem. §§ 94-98 StPO. Gemäß § 94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung oder in anderer Weise sichergestellt werden. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme kann gemäß § 98 Abs. 1 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Zu den möglichen Eingriffsmaßnahmen zählen insbesondere die Beschlagnahme gem. §§ 94-98 StPO. Gemäß § 94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung oder in anderer Weise sichergestellt werden. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme kann gemäß § 98 Abs. 1 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
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AG Siegen, 27.07.2021 - Az: 430 OWi 1100/21
ECLI:DE:AGSI:2021:0727.430OWI1100.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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