Bei E-Scootern handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des
§ 1 Abs. 2 StVG. Kraftfahrzeuge sind danach alle durch Maschinenkraft bewegten und nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeuge.
Selbst E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen, sind gemäß § 1 Abs. 1 eKFV als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.
Daher ist hinsichtlich der „
Promillegrenze“ nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen, da es sich bei einem
E-Scooter eben gerade um ein Kraftfahrzeug handelt.
Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten wie etwa bei
§ 69a Abs. 2 StGB sieht
§ 69 StGB gerade nicht vor.
Eine Unterscheidung zwischen „klassischen“ und anderen Kraftfahrzeugen sieht das Gesetz nicht vor und es existieren an diesem Punkt keine Sonderregelungen für E-Scooter.
Auch wenn die Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge und die daraus resultierende „Promillegrenze“ derzeit gegebenenfalls noch nicht allgemein bekannt sein sollte, so gehört es doch zur Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, dass sich der Kraftfahrzeugführer über die für E-Scooter geltenden Regelungen informiert, bevor er einen solchen verwendet.
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