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E-Scooter und Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr: was ist zu beachten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Die kleinen Strom-Tretroller sind in vielen Städten unterwegs. Die Regeln für die Benutzung und Zulassung enthält die Verordnung für Elektro-Kleinstfahrzeuge. Diese erfasst Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und – ganz wichtig – einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis. Dass das Gerät auch verkehrssicher sein muss (zwei voneinander unabhängige und funktionsfähige Bremsen, Beleuchtung mit Reflektoren, steuerbar, Klingel), versteht sich von selbst.

Solche Fahrzeuge müssen - wenn  vorhanden - auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen fahren. Nur, soweit weder Radweg und Fahrradstraße vorhanden, kann auf die Straßenfahrbahn ausgewichen werden. Wenn eine Fahrradampel vorhanden ist, gilt diese - andernfalls die Ampel für den fließenden Verkehr.

Gehwege sind hingegen tabu. Dies gilt auch für Fußgängerzonen, wenn das Befahren dort nicht ausdrücklich mit dem Zeichen „E-Scooter frei“ erlaubt ist. Auch ist ein Befahren einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung nur erlaubt, soweit das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ vorhanden ist. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht für E-Scooter.

Wer darf wie auf dem E-Roller fahren?

Zum Fahren muss lediglich das Mindestalter von 14 Jahren erreicht sein, ein Führerschein und auch ein Helm sind nicht erforderlich - wobei dieser sehr zu empfehlen ist, um unnötigen Verletzungen vorzubeugen.

Bei der Benutzung muss darauf geachtet werden, dass das fahrzeugspezifische zulässige Gesamtgewicht (Gewicht des Rollers + Gewicht des Fahrers) nicht überschritten wird.

Der Roller darf jeweils nur von einer einzigen Person genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Personen das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.

Das Fahrzeug muss zwingend haftpflichtversichert sein, die Versicherungsplakette ist hinten am E-Roller zu befestigen. Im Schadensfall kommt die Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter auf, eigene Schäden des Fahrers werden nicht ersetzt.

Leih-E-Scooter

Für den Abschluss eines Leihvertrages ist Volljährigkeit Voraussetzung. Viele Leihfirmen fordern auch für die Nutzer selbst ein Mindestalter von 18 Jahren.

Promillegrenze gilt auch für E-Roller!

Da es sich bei E-Scootern um Kraftfahrzeuge handelt, ist hinsichtlich der „Promillegrenze“ nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen. Es gilt die Promillegrenze für Autofahrer.

Ab 0,5 Promille begeht man eine Ordnungswidrigkeit, für die mit Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot zu rechnen ist.

Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann bereits ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, was mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis mit einer entsprechenden Sperrfrist geahndet werden kann.

Ab 1,1 Promille liegt grundsätzlich absolute Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat vor, so dass hier mit einem Strafverfahren mit Geldstrafe, drei Punkten im sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen ist.

Ab 1,6 Promille ist zudem mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu rechnen.

Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheininhaber, die sich in der Probezeit befinden, müssen ganz auf Alkohol verzichten – es gilt 0,0 Promille. Ansonsten droht ein Bußgeld von 25 € sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Bei Fahranfängern kommt es dann auch zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre mit Anordnung eines Aufbauseminars.

Trunkenheitsfahrt kostet die Fahrerlaubnis

Lag eine (fahrlässige) Trunkenheitsfahrt vor - dies ist ab 1,1 Promille immer der Fall, so ist damit zu rechnen, dass es zur Regelentziehung der Fahrerlaubnis und nicht "nur" zu einem Fahrverbot kommt.

Da es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt und dementsprechend bei entsprechender Alkoholisierung eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, ist auch zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt bei Alkoholfahrten auch dazu, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine MPU verlangt.

Drogenkonsum

Das Fahren eines E-Scooters unter dem Einfluss von Drogen kann mit Bußgeld und Fahrverbot aber auch dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden.

Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit genügt es, das berauschende Mittel im Blut nachweisbar sind. Ein Grenzwert muss nicht überschritten werden, es genügt im Prinzip die Droge als solche nachzuweisen - auf konkrete Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.

Die Regelbuße für eine Cannabisfahrt liegt beim Ersttäter bei 500 € nebst einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg. Dies entspricht einem erstmaligen Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze. Im 1. und ab dem 2. Wiederholungsfall steigen die Geldbuße auf 1.000 € bzw. 1.500 € und das Fahrverbot auf 3 Monate.

Strafrechtlich ist zu beachten, dass das Fahren eines Fahrzeuges unter Cannabiseinfluss als Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gelten kann. Für eine entsprechende Verurteilung ist jedoch Voraussetzung, dass der Fahrer aufgrund des Konsums fahruntüchtig bzw. fahrunsicher war.

Der Konsum von Drogen kann je nach Häufigkeit und Art des Konsums der Erteilung bzw. dem Fortbestand der Fahrerlaubnis entgegenstehen. Sollte festgestellt werden, dass keine Eignung vorliegt, so wird eine bestehende Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine beantragte nicht erteilt.

Bußgeldkatalog gilt auch für E-Scooter

Auch für E-Scooter, die am Straßenverkehr teilnehmen, gelten die Bußgeldtatbestände. Rote Ampeln sind zu beachten, auf Gehwegen (sowie der Autobahn) darf nicht gefahren werden, nebeneinander darf ebenfalls nicht gefahren werden. Ein fehlendes Versicherungskennzeichen wird ebenso wie die Nutzung eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis mit einem Bußgeld geahndet.

Parken

Auch die flotten E-Roller müssen abgestellt werden. Erlaubt ist dies am Straßenrand und auf dem Gehweg. Sofern die Nutzung in einer Fußgängerzone freigegeben wurde, darf das Gerät auch dort abgestellt werden.

Es ist immer darauf zu achten, dass beim Abstellen andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger weder behindert noch gefährdet werden.

E-Scooter im öffentlichen Nahverkehr

Grundsätzlich kann der jeweilige Anbieter eine für seinen Bereich gültige Regelung vornehmen. In der Regel können zusammengeklappte E-Roller als Handgepäck (kostenlos) mitgenommen. Für nicht zusammengeklappte E-Roller ist i.a. eine Fahrradkarte zu lösen, teilweise ist die Beförderung aber auch ausgeschlossen.

Haftung bei Schäden

Wurde der Scooter gemietet und hat der Nutzer einen Schaden am Gerät verursacht, so haftet der Nutzer gegenüber dem Vermieter für den Schaden. Entsprechende Regelungen finden sich (fast immer) im Mietvertrag. Andernfalls gilt das Gesetz.

Wurde vom Nutzer ein Schaden an einem Fahrzeug verursacht, so ist dies aufgrund der Bauart nicht genauso zu bewerten, als bei einem Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug.

Grundsätzlich haftet der Fahrer bzw. die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers für entstandene Schäden. Die private Haftpflichtversicherung trägt entstandene Schäden nicht. Für Leihgeräte besteht fast immer ein Versicherungsschutz über den Verleiher.

Nach § 8 Nr. 1 StVG gibt es für E-Scooter i.d.R. weder eine Halterhaftung noch eine Haftung des Fahrers.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Nutzer eines E-Scooters gar nicht haftet – lediglich die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ist ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen kann und das Fahrzeug über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verfügt.

Für vom Nutzer schuldhaft verursachte Schäden haftet der Nutzer eines solchen privilegierten Scooters durchaus, jedoch nur nach der Verschuldenshaftung, sodass dem Nutzer eine Schuld nachzuweisen ist. Ist der Unfall nicht aufklärbar, haftet der Fahrer des Scooters nicht.

Kommt es auf einem Gehweg zu einem Unfall, obwohl E-Scooter dort nicht fahren dürfen, kommen auf den Fahrer gegebenenfalls zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen zu, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Richtiges Verhalten bei einem Unfall

Im Prinzip gelten dieselben Grundregeln wie bei einem anderen Verkehrsunfall:
  • anhalten und am Unfallort (andernfalls kann Unfallflucht vorliegen)
  • Absicherung des Unfallortes
  • Erste Hilfe leisten und/oder erforderlichenfalls den Notruf wählen
  • Dokumentation des Unfalls und Aufnahme der Kontaktdaten der Beteiligten, ggf. unter Hinzuziehung der Polizei
  • Schaden bei der Versicherung melden
Bei Personenschäden und/oder erheblichen Sachschaden ist die Polizei grundsätzlich hinzuziehen.

Handelt es sich um einen gemieteten E-Scooter, so sehen die AGB des Verleihers in der Regel vor, dass die Polizei bei jedem Unfall hinzugezogen werden muss. Zudem ist der Verleiher zu benachrichtigen.
Stand: 01.07.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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