Ein vorausfahrender Fahrer haftet nicht für einen Schaden an dem nachfolgenden Fahrzeug, wenn es durch einen aufgewirbelten Stein des Vorausfahrenden zu einem Steinschlagschaden kommt. Denn ein
Fahrzeughalter ist dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich nach
§ 17 Abs. 3 StVG entlasten kann, weil der Unfall durch ein „
unabwendbares Ereignis“ verursacht worden ist. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Wer sich nach § 17 Abs. 3 entlasten will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs durch von der Straße aufgewirbelte Steine grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Ein rechtzeitiges Erkennen und Reagieren auf einen auf der Straße liegenden kleinen Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äußerster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden.
Aufgrund dieses möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln eines Steines führt eine Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung dazu, dass eine Haftung des „aufwirbelnden Fahrers“ nicht angenommen werden kann.
Insbesondere kann nicht dahingestellt bleiben, ob der schadensverursachende Stein vom vorausfahrenden Fahrzeug lediglich aufgewirbelt wurde oder er sich in irgendeiner Weise vom vorausfahrenden Fahrzeug löste. Das dahinstehen lassen der konkreten Art der Schadensverursachung würde in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil des Vorausfahrenden verschieben, welchem es nunmehr obläge, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen, obwohl das „haftungsbegründende Ereignis“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, welches es zu widerlegen gilt, gar nicht feststeht.
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